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Vorsicht beim Abschluss von Gewerbemietverträgen

Wer sich selbstständig machen möchte, der muss in der Regel auch die passenden Gewerberäume dazu anmieten. Viele berufen sich in diesem Fall auf ihr Wissen und ihre Erfahrung aus bereits abgeschlossenen Mietverträgen aus dem Privatleben und glauben daher, der Abschluss eines Gewerbemietvertrags könne da keinen großen Unterschied machen.

Falsch gedacht!

Es gibt grundsätzlich große Unterschiede zwischen Mietverträgen für Gewerbeimmobilien und solchen, die für private Wohnimmobilien abgeschlossen werden. Die wichtigsten dieser Unterschiede möchten wir hier darstellen.

Zunächst der wichtigste Unterschied: Für private Mietverträge gibt es klare Vorgaben und Regeln, die in den entsprechenden Mietgesetzen verankert sind. Dabei wird in einem Mietvertrag letztendlich nur das zählen, was mit dem dazugehörigen Gesetz im Einklang steht. Anders bei Mietverträgen für gewerblich genutzte Objekte: Hier kann man, salopp gesagt, fast alles in den Mietvertrag hinschreiben, was man möchte und worüber sich beide Parteien einig sind. Genau das zählt dann auch im Zweifelsfall vor Gericht.

Was sollte alles im Gewerbemietvertrag stehen?

Kurze Antwort: So viel wie möglich! Je mehr Details vertraglich geregelt sind, desto weniger Konfliktpotential entsteht und desto geringer wird die Gefahr, Streitigkeiten vor Gericht austragen zu müssen.

Natürlich kann man nicht im Voraus an jedes noch so kleine Detail denken. Trotzdem sollte man einige Dinge auf keinen Fall vergessen, zum Beispiel:

Bei gewerblichen Mietverträgen kommen außerdem noch einige weitere Faktoren hinzu, die nach Möglichkeit ebenfalls in den Mietvertrag übernommen werden sollten. Dabei kann es sich beispielsweise um Ausschlussklauseln handeln, die einen Konkurrenzschutz bewirken (keine Mieter im gleichen Gewerbebereich) in der Immobilie.

Gedanken sollte man sich außerdem über eine Erweiterungsmöglichkeit der Geschäftsräume machen. Floriert das Geschäft erst einmal, werden die angemieteten Räume schnell zu klein und es muss zusätzlicher Raum her. Wer eine entsprechende Erweiterungsmöglichkeit im Mietvertrag verankert, handelt umsichtig und vorausschauend.

Februar 2014


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