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Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Grillen

Kaum ist der letzte Schnee geschmolzen, beginnt für Grillfreunde die wohl schönste Jahreszeit: Sie können zusammen mit der Familie auf dem Balkon grillen oder Freunde beim Barbecue bewirten. Doch aus dem an sich harmlosen Vergnügen kann schnell ein böser Nachbarschaftsstreit erwachsen, der nicht selten vor Gericht endet. Denn beim Grillen entstehen nicht nur Dunst und Gerüche, sondern auch Lärm, die den Nachbarn stören können. Wie oft gegrillt werden darf und worauf dabei zu achten ist, kann vor allem für Mieter schnell zu einem Problem werden. Denn für das Grillen auf dem Balkon und im Garten gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine gewisse Anzahl von Grillabenden geduldet werden muss, die Nachbarn aber nicht zu sehr beeinträchtigt werden dürfen. Eine nähere gesetzliche Regelung existiert allerdings nicht, weshalb oft die Gerichte entscheiden müssen. Hier die wichtigsten aktuellen Entscheidungen:

Stellt Rauch eine Beeinträchtigung dar?

Zwei Eigentümern von Häusern aus Unterhaching hatten geklagt, weil ihr Nachbar zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt hatte. Jedes mal sei der Rauch in die Wohn- und Schlafräume gezogen und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn dargestellt. Das Landgericht München entschied jedoch, dass diese Beeinträchtigungen durch Zeugen nachgewiesen werden müssen.

Eine Geldstrafe für die Grillparty

Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Geldstrafe für den Veranstalter einer Grillparty im Garten eines Mehrfamilienhauses ausgesprochen. Gegrillt worden sei zwischen 19 und 21.30 Uhr, die Nachtruhe der Nachbarn sei jedoch bis 2.30 Uhr gestört gewesen.

Nur zwei Stunden grillen?

Zahl und Dauer der Grillabende hat das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg ebenfalls bereits in den 1990er Jahren näher definiert. Das Gericht sieht auch bei 20 bis 25 Grillabenden pro Jahr keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft, wenn das Grillen nicht länger als zwei Stunden dauert und um 21 Uhr endet.

Gartengrill auf dem Balkon?

Mit einem Gartengrill darf durch den Mieter eines Mehrfamilienhauses nicht auf dem Balkon gegrillt werden, urteilte das Hamburger Amtsgericht. Hierbei würden Dunst und Rauch der Holzkohle die Nachbarn stören.

Grillen verboten?

Sofern das Grillen auf dem Balkon in der Hausordnung durch den Eigentümer untersagt ist, kann einem Mieter, der dieses Verbot ignoriert, so das Landgericht Essen.

Gelten Verbote auch im Garten?

Ein vertraglich festgeschriebenes Verbot des Grillens auf dem Balkon schließt das Grillen im Garten einer Mietwohnung nicht ein, so das Amtsgericht Wedding. Allerdings darf die Belästigung der anderen Mieter kein unzumutbares Ausmaß annehmen.

April 2015


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