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Unerlaubte Klauseln in Mietverträgen: Das müssen Sie wissen

Papier ist ja bekanntermaßen geduldig, und das von Mietverträgen scheinbar ganz besonders. Anders lässt es sich nicht erklären, dass in Mietverträgen teilweise horrende Klauseln hineingenommen werden, die keiner rechtlichen Überprüfung standhalten. Trotzdem probieren Vermieter immer wieder, die für sie vorteilhaften Passagen im Mietvertrag unterzubringen – ganz nach dem Motto: Es wird dem Mieter schon nicht auffallen!

Mieterschutzvereine und Rechtsanwälte haben immer mehr damit zu tun, Mietverträge zu prüfen und nicht erlaubte Klauseln zu beanstanden. Oftmals wollen die Vermieter dies nicht einsehen, und der jeweilige Fall landet dann vor Gericht. Auf der anderen Seite gibt es immer noch viele Vermieter, die kaum um ihre Rechte wissen und das, was im Mietvertrag steht, als Gesetz hinnehmen.

Nachfolgend einige typische Klauseln, die sich in vielen Mietverträgen finden, die aber bereits mehrere Gerichte in Deutschland als unerlaubt eingestuft haben. Falls Sie eine solche Klausel in Ihrem Mietvertrag vorfinden, können Sie sich also mit guten Erfolgsaussichten dagegen wehren.

Vorgeschriebene Farben bei Renovierungsarbeiten

Versucht Ihnen Ihr Vermieter im Mietvertrag vorzuschreiben, in welcher Farbe Sie die Wände beim Auszug hinterlassen müssen? Oft sind in Mietverträgen Klauseln enthalten, die beispielsweise angeben, dass die Wände in neutralem Weiß gestrichen werden müssen. Damit will der Vermieter sicherstellen, dass er die Wohnung schnell wieder vermieten kann. Eine solche Klausel ist allerdings unzulässig. Sie können die Wände also in dem Farbton streichen, den Sie bevorzugen, bzw. den Sie gerade zur Hand haben - auch wenn es ein zartes Rosa ist.

Verbot von Kleintieren

Klauseln in Mietverträgen, die das Halten von Kleintieren wie Vögeln, Schildkröten oder Hamstern verbieten, sind nicht rechtens. Vermieter dürfen lediglich untersagen, größere Haustiere wie Hunde oder Katzen zu halten.

Nächtliches Duschen und Baden

Ebenfalls in vielen Mietverträgen untersagt ist es, beispielsweise abends nach 22 Uhr zu duschen oder zu baden. Damit möchte der Vermieter erreichen, dass andere Wohnparteien im Haus nicht gestört werden. Allerdings ist auch eine solche Vorschrift unzulässig. Grundsätzlich darf der Mieter rund um die Uhr duschen oder baden, die einzig zulässige Vorschrift ist, diesen Vorgang zwischen 23 Uhr abends und 5 Uhr morgens auf 30 Minuten zu beschränken.

Verbot von Musikinstrumenten

Musikinstrumente dürfen in Mietverträgen nicht grundsätzlich und von vornherein untersagt werden. Das Musizieren gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und darf daher nicht verboten werden. Allerdings kann der Vermieter im Mietvertrag bestimmte Zeiten festgelegen, zu denen laute Musikinstrumente nicht gespielt werden dürfen. Dies könnte beispielsweise zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sein.

Dies sind nur einige Beispiele von Klauseln, die in vielen Mietverträgen enthalten sin, aber unzulässig sein können. Fragen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt oder Ihren Mieterschutzbund um Rat.

November 2015


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