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Streitfaktor Treppenhaus: Tipps für Mieter

Nicht selten gibt es unter Mietern Streit, besonders oft wegen der Nutzung der sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Mietshäusern. Die bekannteste dieser Einrichtungen ist das Treppenhaus. Gerade hier streiten sich Mieter besonders oft – die einen horten eine immer größer werdende Sammlung gebrauchter Schuhe, andere meinen, das Treppenhaus mit selbst gemalten Bildern oder Ähnlichem „verschönern“ zu müssen.

Doch was dürfen Mieter im Treppenhaus laut Gesetz, und was dürfen sie nicht?

Grundsätzlich kann jeder Hausbesitzer bzw. Vermieter weitgehend selbst festlegen, was in seinem Treppenhaus erlaubt ist und was nicht. Dennoch gibt es ein paar gesetzliche Vorgaben und Richtlinien, die eingehalten werden müssen. Hier einige Beispiele:

Zunächst einmal gilt: Sicherheit geht vor! Alle anderen Belange haben sich dieser Prämisse unterzuordnen. Insbesondere die Fluchtwege müssen in einem Treppenhaus immer freigehalten werden. Dazu gehören nicht nur die Treppen selbst, sondern auch Türen bzw. Notausgänge. Das Abstellen von Kinderwagen, Rollatoren etc. in Treppenhäusern ist in diesem Zusammenhang nur dann erlaubt (Landgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2005 - 20 S 39/05), wenn das Haus keinen Fahrstuhl besitzt und die Geräte somit nicht mit in die Wohnung genommen werden können (zumindest in den oberen Etagen).

Sehr viel schwieriger wird es mit Möbelstücken im Treppenhaus. Hier ist die Rechtslage eindeutig und erlaubt keine Schränke, Tische etc. in Treppenhäusern. Wer also mit dem vorhandenen Platz in seiner Wohnung nicht auskommt, der sollte sich entweder räumlich vergrößern oder die Anzahl seiner Möbelstücke verringern. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wer im obersten Stockwerk wohnt, der darf kleinere Möbelstücke wie etwa einen Schuhschrank aufstellen, da er den Durchgang für andere Hausbewohner nicht behindert (Amtsgericht Köln Urt. v. 15.02.2001, Az.: 222 C 426/00).

Apropos Schuhschrank: Schuhe dürfen laut Gesetz grundsätzlich nicht in Treppenhäusern abgestellt oder gelagert werden – selbst wenn sie nass und/oder schmutzig sind.

Fast genauso viele Streitigkeiten gibt es wegen Dekorationsgegenständen im Treppenhaus. Wandtattoos, Bilder oder Pflanzen gehören ebenfalls in die eigene Wohnung und nicht in die Gemeinschaftseinrichtungen aller Mieter. Allerdings urteilen die verschiedenen Gerichte in Deutschland zu diesem Thema höchst unterschiedlich. So sprach z. B. das Amtsgericht Münster einem Mieter das Recht zu, der eine Madonnenfigur im Treppenhaus aufgestellt hatte, wodurch sich ein anderer Mieter belästigt fühlte (Amtsgericht Münster Urt.v. 22.07.2003, AZ 3 C 2122/03).

Dies waren nur einige Beispiele verschiedener Themen, die mit den Gemeinschaftseinrichtungen – insbesondere dem Treppenhaus – in Mietshäusern zusammenhängen. Neben den gesetzlichen Bestimmungen, die immer und übergeordnet gelten, hat grundsätzlich der Vermieter das Recht, eigene Nutzungsregeln für das Treppenhaus und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie Kellerräume, Gartenanlagen etc. festzulegen. Darüber hinaus sollte es zum guten Ton gehören, Rücksicht auf die Anforderungen und Wünsche seiner Mitbewohner zu nehmen.

Dezember 2015


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