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Erben von Immobilien müssen die Steuerbefreiung selbst nutzen

In bestimmten Fällen müssen die Erben von Wohneigentum keine Erbschaftssteuer bezahlen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die Immobilie selbst genutzt wird.

Allerdings seien die entsprechenden Regelungen sehr eng gefasst, wie Isabel Klocke, eine Vertreterin des Bundes der Steuerzahler, sagt. Es reiche nämlich bei weitem nicht aus, die Immobilie nur gelegentlich zu nutzen. Wer in den Genuss der Steuerbefreiung kommen möchte, müsse seinen Lebensmittelpunkt in der Immobilie haben.

Wenn die Steuerbefreiung versagt wird

Das Hessische Finanzgericht hat erst jüngst einer Erbin die Steuerbefreiung verweigert. Der Grund: Die Erbin hatte die Hälfte der Wohnung geerbt, nachdem der Vater verstorben war. Allerdings stellte sie ihren Teil der Wohnung der pflegebedürftigen Mutter zur Verfügung. Zwar pflegte die Tochter die Mutter, weshalb sie sich auch täglich in der Wohnung aufhielt. Sie hatte dort allerdings nicht ihren Lebensmittelpunkt. Die lediglich gelegentliche Nutzung von Räumlichkeiten reicht hingegen nach Meinung des Finanzgerichtes nicht aus, um die entsprechende Steuerbefreiung zu gewähren. (Akzentzeichen 1 K 118/115)

Dieser Rechtsstreit ist jedoch noch nicht komplett beendet. Mittlerweile liegt das entsprechende Verfahren nämlich unter dem Aktenzeichen II R 32/15 beim Bundesfinanzhof. Wie Isabel Klocke sagt, können Erben, die sich in ähnlichen Situationen befinden, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Zwar müssten sie zunächst im ungünstigsten Fall Steuern zahlen. Diese erhalten sie allerdings zurück, wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausfällt.

September 2016


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