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Rauchen in der Wohnung: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich ist das Rauchen in der Wohnung ja erlaubt. Allerdings können die Raucher nicht im ganzen Haus nach Lust und Laune qualmen. Mehrere Gerichte haben den Rauchern deutliche Grenzen aufgezeigt.

In der eigenen Wohnung können Raucher selbstverständlich rauchen, weil dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Davon ausgenommen ist jedoch exzessives Rauchen, sofern die Wohnung dadurch in einen so schlechten Zustand kommt, dass die üblichen Schönheitsreparaturen wie Streichen und Tapezieren nicht mehr ausreichen, um die Spuren zu beseitigen. Ist das der Fall, muss der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 37/07) Schadenersatz leisten.

Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, ob ein Rauchverbot im Mietvertrag wirksam ist, liegt noch nicht vor. Bezieht sich das Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag auf die Wohnung, wird dies als unwirksam erachtet. Der Grund: Ein Rauchverbot für die Wohnung greift derart schwerwiegend in die Lebensgestaltung des Mieters ein, dass damit auch die im Mietvertrag festgehaltenen Nutzungs- und Gebrauchsrechte gefährdet sind. Wird hingegen ein Rauchverbot in einem Individualvertrag festgehalten, ist dies üblicherweise auch wirksam.

Ist das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen erlaubt?

Anders ist die Lage, sofern sich ein Rauchverbot auf gemeinschaftlich genutzte Räume wie Treppenhaus, Dachboden oder Keller bezieht. Weil er sich in diesen Räumlichkeiten meist nur kurz aufhält, ist der Schutzbedarf eines rauchenden Mieters hier deutlich geringer. Darüber hinaus müssen in den gemeinschaftlich genutzten Räumen auch die schutzwürdigen Rechte von Dritten – das betrifft vor allem Nichtraucher – beachtet werden.

Ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt?

Der Balkon ist Teil der Wohnung wie jedes andere Zimmer auch. Das Rauchen auf dem Balkon ist also grundsätzlich erlaubt, sofern der Raucher den Tabakkonsum nicht übertreibt. Denn das Recht des Mieters auf seine freie persönliche Lebensgestaltung endet dort, wo er mit seinem Verhalten andere Mieter stört. So ging ein Fall bis vor den Bundesgerichtshof, in welchem ein Ehepaar auf dem Balkon der Wohnung täglich zahlreiche Zigaretten geraucht hatte. Durch den hochziehenden Qualm wurden die darüber wohnenden Nachbarn gestört. Die Nachbarn waren mit einer Klage zunächst zweimal gescheitert, jedoch gab der Bundesgerichtshof den Nachbarn grundsätzlich Recht (Aktenzeichen V ZR 110/14). Demnach ist es zulässig, das Rauchen auf dem Balkon zeitweise einzuschränken. Am günstigsten für alle Beteiligten ist es aber, wenn sie sich miteinander auf rauchfreie Zeiten einigen.

Februar 2017


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