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Welche Reparaturen muss der Mieter übernehmen?

Steht eine kleine Reparatur in der Wohnung an, sind sich Vermieter und Mieter oft uneins darüber, wer diese bezahlen muss. Denn viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Deshalb erklärt die Stiftung Warentest, wie der Mieter erkennen kann, ob er wirklich zahlen muss.

Vor allem bei kleineren Reparaturen wie einer klemmenden Türklinke, einem tropfenden Wasserhahn oder einem kaputten Lichtschalter verlangen Vermieter oft, dass der Mieter die Reparaturkosten übernimmt. Das ist jedoch nicht immer rechtens, wie die Stiftung Warentest mit Verweis auf die gültige Rechtslage sagt. Grundsätzlich muss der Vermieter nämlich neben den Reparaturen im und am Haus auch jene in der Wohnung übernehmen. Jedoch kann der Vermieter eine sogenannte Kleinreparaturklausel für Bagatellschäden in den Mietvertrag aufnehmen. Darin ist geregelt, für welche Reparaturen und bis zu welchem Betrag der Mieter zuständig ist.

Eine unwirksame Reparatur-Klausel?

Tatsächlich seien aber viele Kleinreparaturklauseln unwirksam, so die Stiftung Warentest. Damit der Mieter die Kosten für die Reparatur tatsächlich übernehmen muss, muss die Klausel nach bestimmten Kriterien formuliert sein. Beispielsweise muss ein konkreter Höchstbetrag genannt sein, den der Mieter bezahlen muss. Unwirksam ist die Kleinreparaturklausel, falls dieser Deckelungsbetrag zu hoch ist oder gar keiner genannt wird. Jedoch gibt es keine genaue Regelung, ab wann der Deckelungsbetrag als überhöht gilt. Die zumutbare Grenze liegt nach der Einschätzung des Deutschen Mieterbundes je Reparatur bei 120 Euro, für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres setzt der Bund eine Höhe von sechs Prozent der Nettokaltmiete an. Sofern die Reparaturkosten über der maximalen Grenze liegen, muss der Mieter übrigens gar nichts bezahlen.

Handwerker müssen vom Vermieter beauftragt werden

> Aufgeführt werden dürfen in der Kleinreparaturklausel lediglich jene Dinge, auf die der Mieter direkt und häufig Zugriff hat. Dazu gehören Wasserhähne, Türklinken und Lichtschalter. Eine defekte Leitung sowie Schäden im Keller oder Flur dürfen dagegen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Ist der Mieter zur Zahlung verpflichtet, muss dennoch der Vermieter den Handwerker beauftragen. Anschließend reicht er die Rechnung an den Mieter weiter. Vom Mieter darf eine Reparatur nur im absoluten Notfall veranlasst werden.

Sind sich Mieter unsicher, ob sie die Reparatur übernehmen müssen, sollten sie zunächst überprüfen, ob im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthalten ist. Fehlt diese, muss der Vermieter zahlen. Des Weiteren sollte der Mieter überprüfen, ob die Klausel ungültige Formulierungen enthält. In diesem Fall ist sie nämlich ebenfalls unwirksam.

Juli 2018


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