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So schadet ein Urteil bzgl. Schönheitsreparaturen den Mietern

Die Richter des Bundesgerichtshofes haben entschieden, dass Mieter die Wohnung nicht mehr so oft renovieren müssen. Was auf den ersten Blick mieterfreundlich klingt, hat jedoch genau die gegenteiligen Auswirkungen.

Mit einem Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 277/16 haben die Richter am Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter bei Schönheitsreparaturen gestärkt. Dieses Urteil hatte für einen Mieter aus Celle tatsächlich positive Folgen: Er hatte die Wohnung unrenoviert übernommen und dem Vormieter zugesagt, dass er die Renovierung übernehmen würde. Im Gegenzug musste er eine geringere Ablöse für den Teppich bezahlen. Die Richter in Karlsruhe haben nun aber entschieden, dass er nicht renovieren muss. Der Grund: Eine derartige Abmachung habe keinerlei Einfluss auf die Verpflichtungen, die sich für Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag ergeben.

Julia Wagner, Juristin beim Verband Haus und Grund, sagt dazu: „Absprachen zwischen Vormieter und Mieter gibt es in der Praxis immer wieder, und sie machen eigentlich auch Sinn. Würde der Vormieter beispielsweise alles weiß streichen, der neue Mieter aber eine andere Farbe bevorzugen, entstünden nur die doppelten Kosten und der doppelte Aufwand.

Hat ein Mieter eine unrenovierte Wohnung bezogen, darf der Vermieter den Mieter laut einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2015 aber nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichten, ohne ihm einen Ausgleich dafür zu geben. Der Mieter wäre ansonsten möglicherweise dazu verpflichtet, die Räume in einem besseren Zustand zurückzulassen, als er sie vorgefunden hat. Deshalb sind entsprechende Klauseln im Mietvertrag auch unwirksam. Daran ändert auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts, wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat.

Wie aus einem Vorteil ein Nachteil wird

Jene Mieter, die bereits einen Vertrag mit dieser Klausel geschlossen haben, müssen nun nicht mehr renovieren. Ob die nachfolgenden Mieter ebenfalls davon profitieren, ist hingegen fraglich. Die Vermieter stimmen solchen Absprachen nämlich nicht mehr zu, weil sie ansonsten selbst renovieren müssen.

Der Hauseigentümerverband Haus und Grund warnt Immobilienbesitzer schon jetzt davor, sich künftig auf derartige Arrangements einzulassen. Wagner sagt dazu: „Das Urteil des BGH führt in der Praxis dazu, dass solche Absprachen nicht mehr möglich sind. Das ist für beide Parteien unbefriedigend.“ Und weiter: „Wir können Vermietern nur raten, in Zukunft Abstand von solchen Absprachen zu nehmen.

Der Deutsche Mieterbund hingegen hat diese Entscheidung jedoch begrüßt. Die Mieter müssten künftig lediglich einen Blick in ihren Vertrag werfen. Für Kai Warnecke, Präsident von Haus und Grund, helfe dieses Urteil dagegen niemandem weiter. „Entweder sollen Vermieter Schönheitsreparaturen selbst vornehmen oder, wenn sie zuvor wirksam auf den Mieter übertragen wurden, die Wohnung nur renoviert vom Vormieter abnehmen“, wie die Juristin Wagner sagt. Würde der Vermieter die Renovierung vom Vermieter übernommen, schlage sich das natürlich auch im Mietpreis nieder, wodurch das Wohnen noch teurer werde.

August 2018


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