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Wie viel Weihnachtsbeleuchtung darf es sein?

Wo liegt die Grenze für die Weihnachtsbeleuchtung des eigenen Hauses und was ist eher übertrieben?

Jedes Jahr zu Anfang Dezember geht in so manchen Einfamilienhaussiedlungen das Wettrüsten los. Je großartiger der Lichterglanz ist, in dem das eigene Haus mit Einsetzen der Abenddämmerung erstrahlt, desto besser. Mitunter sind es tausende kleiner Leuchten in allen Farben, die nicht nur einfach ihr Licht verbreiten, sondern mittels elektronischer Steuerung auch noch nach bestimmten Mustern an- und ausgehen. Aber nicht nur das. Inzwischen kommen sogar Beamer zum Einsatz, die die Fassade des Hauses mit zusätzlichem Licht-Spektakel eindecken.

Doch was dem einen gefällt, muss nicht gleichermaßen der oder die andere schön finden. Der Andere, womit in der Regel die Nachbarschaft gemeint ist, muss dies auch nicht unbedingt hinnehmen. Allerdings ist der gesamte Sektor Weihnachtsbeleuchtung keineswegs so klar ausgeleuchtet wie so viele Häuser um diese Jahreszeit.

Was sagt der Gesetzgeber zur Weihnachtsbeleuchtung?

Zunächst sagt der Gesetzgeber explizit nichts zur Weihnachtsbeleuchtung. Es gibt aber immerhin den § 906 des BGB, der die Zuführung unwägbarer Stoffe regelt, nachdem Weihnachtsbeleuchtung als eine von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung zu betrachten ist. Wie viel Einwirkung es sein darf, soll dann wieder über den § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt werden oder besser gesagt, der § 48 erlaubt die Erlassung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, womit sich das Ganze von der Bundes- auf die Landesebene verlagert.

Verwaltungsvorschriften sind jedoch keine Gesetze, sondern eben regional begrenzte Vorgaben, die entweder auf Kommunaler oder auf Kreisebene erlassen oder durch ein Verwaltungsgericht festgelegt werden. Das bedeutet nichts anderes, als das zunächst einmal jeder Hausbesitzer sein Haus beleuchten kann wie er oder sie will. Es kann aber auch sein, dass eine Gemeinde bereits dieses Thema in ihre Satzung aufgenommen hat und dazu eine Vorschrift erließ. Allerdings besitzt der Hausbesitzer das Recht, gegen diese Vorschrift zu klagen, und zwar bei einem Verwaltungsgericht. Das große Problem bei der Geschichte ist schlicht, dass es keine exakt festgelegten Emissionswerte bezüglich Licht in der Nacht gibt.

Weihnachtsbeleuchtung – ein recht häufiger Klagegrund

Seitdem die Welle der äußerlichen Weihnachtsbeleuchtung genau wie Halloween in den 1980er-Jahren langsam von den USA nach Europa hinüberschwappte, gab es zahlreiche Urteile zu dieser Thematik, wobei die damit beschäftigten Gerichte oft einen bestimmten Satz im § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anführen, der einem beklagten Hausbesitzer trotz fehlender Emissionswert-Höchstgrenzen den Wind aus den Segeln nimmt. Dieser Satz lautet: „Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.“ Auf dieser Grundlage und weiteren Vorschriften, etwa zu Lärm, werden Hausbesitzer verpflichtet, ihre Weihnachtsbeleuchtung von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr abzuschalten. Ausnahmen davon sind höchstens die eigentlichen Weihnachtsfeiertage vom 24. bis zum 26. Dezember.

Der Umweltschutz ist folglich ein entscheidender Faktor bei der Frage nach einer die ganze Nacht durchbrennenden Beleuchtung. Gerade heute, da inzwischen bekannt ist, dass die heimische Insekten-Population in den letzten Jahrzehnten einen enormen Rückgang erfahren musste, besitzt dies zusätzliche Bedeutung. Wenn davon gesprochen wird, dass Motten vom Licht angezogen werden, ist das nicht ganz richtig. Motten und andere nachtaktive Insekten orientieren sich bei ihren Streifzügen am Mondlicht. Die Weihnachtsbeleuchtung ersetzt das Mondlicht und die Tiere umkreisen so ständig das Licht und kommen aus dieser Falle nicht mehr heraus. Auch wenn im Winter weniger Insekten unterwegs sind, so geht die Zahl der dadurch verendeten Insekten jährlich in die Milliarden und das alles wegen Lichtspielereien, das muss wohl nicht sein.

Dezember 2019


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