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Niedrigstenergiegebäude ab 2021

Ab dem Jahr 2021 gelten für den Neubau von Einfamilienhäusern neue, strengere Richtlinien in Bezug auf die Energieeinsparung.

Im Jahr 2010 wurde die: „Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ in Brüssel verabschiedet. Die bürokratische Satzkonstruktion ist jedoch besser unter dem Begriff EU-Gebäuderichtlinie bekannt. In dieser Richtlinie ist festgelegt, dass alle Neubauten in der EU, die bisher unter die Energieeinsparverordnung fallen, ab dem Jahr 2021 als sogenannte Niedrigstenergiegebäude auszuführen sind. Für die Neubauten staatlicher Behörden gilt dies sogar schon seit 2019 und tatsächlich schreitet die Bundesregierung mit gutem Beispiel voran. Das bereits 2013 fertig gestellte Bürogebäude des Umweltbundesamtes in Berlin ist ein Niedrigstenergiegebäude.

Im englischen gilt der Begriff: „nearly zero energy building, nZEB“, wofür im deutschen das Wort Niedrigstenergiegebäude verwendet wird. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass der größte Teil der Heiz- und Elektroenergie mittels Photovoltaik und über Erdwärme oder andere erneuerbaren Energieerzeuger gewonnen wird. Das funktioniert jedoch nur, wenn die Wärmedämmung des Hauses stimmt.

Das Bürogebäude des Umweltbundesamtes in Berlin verfügt über eine Holzfassade, eine Solaranlage sowie Erdwärmekollektoren. Damit wurde im ersten Jahr des Betriebes mehr Energie erzeugt, als die Angestellten und Beamten verbrauchten.

Was beinhaltet dieser Neubau-Standard?

Die EU-Richtlinie selbst bleibt bei der Definition des Niedrigstenergiegebäude eher schwammig. Die wohl konkreteste Formulierung liest sich so: „Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“. Es bleibt den einzelnen EU-Staaten überlassen, exakte Vorgaben für ihre Bauwirtschaft zu erstellen, die sich vor allem auf den Primärenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr beziehen.

Um hier nun länderübergreifende Standards zu erarbeiten, wurde von der Europäischen Kommission das Projekt „Intelligente Energie Europa“ gestartet, in dem sich bisher die Länder Österreich, Belgien, Norwegen, die Niederlande und Deutschland engagieren. Diese Projektgruppe nennt sich „Collaboration for housing nearly zero-energy renovation“, kurz COHERNO. Diese Länder haben sich auf einen gemeinsamen Standard für Niedrigstenergiegebäude geeinigt:

Das ist weit unter dem, was bisher die EnEV von einem durchschnittlichen Einfamilienhaus als Mindeststandard fordert. Hier liegt der Primärenergiebedarf bei 121 kWh und der Transmissionswärmeverlust darf 0,49 W/ m² betragen.

Doch es ist nicht so, das nun bis 2021 alles neu erarbeitet werden muss. Die Standardwerte für Niedrigstenergiegebäude sind längst in die deutschen Richtlinien eingeflossen. So entspricht etwa das KfW-Effizienzhaus 55 oder das KfW-40-Haus den Vorgaben für ein Niedrigstenergiegebäude. Damit können sich Menschen, die für das nächste Jahr den Bau eines Einfamilienhauses planen, ganz einfach an den Förderrichtlinien der KfW orientieren.

Was ist mit Bestandsbauten?

Im Prinzip bezieht sich die EU-Gebäuderichtlinie auf Neubauten, doch wie in der EnEV werden auch Bestandsbauten miteinbezogen, und zwar dann, wenn diese renoviert oder saniert werden. Bei solchen Umbaumaßnahmen muss sich der Bauherr oder die Bauherrin an der EU-Gebäuderichtlinie orientieren, jedoch haben die Verfasser der Richtlinie ein Türchen offen gelassen, um sanierungswillige Hausbesitzer nicht in den Ruin zu treiben. Der passende Satz hierzu lautet: „Ein Mitgliedsstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind“.

Darüber hinaus gibt es in der EU-Gebäuderichtlinie Ausnahmen. Auf Denkmalgeschützte Gebäude, auf frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 qm, auf Wohnhäuser, die jährlich nur begrenzt genutzt werden sowie auf Sakralbauten findet die EU-Gebäuderichtlinie keine Anwendung.

Januar 2020


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