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Neue Honorarordnung für Architekten ab dem 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 tritt die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft. Der wichtigste Punkt darin ist die freie Honorarvereinbarung. Die bisher verbindlichen Honorarsätze dienen ab Januar nur noch als Richtschnur. Wird das Bauen nun billiger oder teurer?

Ab dem nächsten Jahr sind die in der HOAI gelisteten Honorarsätze für Leistungen von Architekten und Ingenieure nur noch Orientierungswerte. Das bedeutet, dass die bisher festen Honorare für bestimmte Leistungen vor Vertragsunterzeichnung erst einmal verhandelt werden können. Tritt ein Verbraucher, etwa der private Bauherr eines Einfamilienhauses, an einen Ingenieur oder Architekten beispielsweise mit einem Auftrag zur Bauplanung heran, so muss der Auftragnehmer den Verbraucher schriftlich darüber informieren, das ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann. Tut der Architekt oder Ingenieur dies nicht, kann er maximal den Basishonorarsatz aus der HOAI einfordern. Bisher war es durchaus üblich, dass Verträge zu Ingenieurs- oder Architekturleistungen ohne schriftliches Festhalten des Honorars vereinbart wurden, da diese automatisch durch die bis zum 31. Dezember 2020 verbindlichen Honorarsätze der HOAI festgelegt waren.

Was bedeutet dies für die Zukunft?

Es ist durchaus möglich, das ab dem Januar 2021 ein Preiswettbewerb unter den Architektur- und Ingenieurbüros ausbricht, aber es wird ein gemäßigter Wettbewerb, denn die HOAI ist das eine, das umfangreiche Baurecht in Deutschland, das dazu noch in der Verantwortung der Bundesländer liegt, etwas anderes. Hiesige Ingenieure und Architekten müssen keineswegs in der Angst leben, dass nun zum Beispiel polnische Architekten und Ingenieure den Markt mit Schnäppchenpreisen überschwemmen.

Zunächst einmal gibt es die sogenannte Bauvorlagenberechtigung. Wer einen Bauantrag bei der Baubehörde einreicht, muss dies über einen Architekten oder Ingenieur tun, der Mitglied in der Architekten- oder Ingenieurskammer ist. Der oder die Ingenieurin muss darüber hinaus in einer Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein. Einzig in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein gibt es noch die „kleine“ Bauvorlagenberechtigung für Wohnhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten und höchstens 200 qm2 Wohnfläche und gewerbliche beziehungsweise landwirtschaftliche Bauten ähnlicher Größe. In diesen Ländern dürfen

entsprechende Bauanträge einreichen, ohne in einer Liste eingetragen zu sein. Das aber berührt wiederum kaum die Honorarsätze in der HOAI.

Das ab Januar 2020 novellierte Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, indem festgelegt wurde, das verbindliche Mindest- und Höchsthonorarsätze für Architekten und Ingenieure gegen EU-Recht verstößt. Eigentlich ist es ein Urteil zugunsten der Freizügigkeit innerhalb der EU. Tatsächlich ist die Änderung des Gesetzes reine Augenwischerei, denn solange der rein innerdeutsche Gesetzesdschungel im Bauwesen besteht, können sich Bau-Architekten und Bau-Ingenieure problemlos abschirmen. Es kommt in Zukunft wahrscheinlich noch schlimmer, weshalb es auch statt einer Preisreduktion bei den Honoraren zu einer Verteuerung kommen kann.

In der letzten Zeit gab es verschiedene Bauordnungsnovellen, etwa zur Standsicherheit, zum Brandschutz oder auch zum Wärmeschutz. Bauvorlageberechtige Berufsgruppen müssen die diesbezüglichen Änderungen und Neuerungen berücksichtigen, was wiederum zusätzliche Fortbildung, Nachweisberechtigungen sowie Anpassung des Haftpflichtversicherungsschutzes bedeutet. Das kann sich natürlich auf die Honorarforderungen in der Form niederschlagen, dass es teurer wird, zumal sowohl die Ingenieurskammern als auch die Architektenkammern beständige Pflichtmitgliedschaft der Bauvorlageberechtigten einfordern. Sie begründen dies zwar mit Sicherheit und Verbraucherschutz, tatsächlich ist es jedoch die Abschirmung des deutschen Bauwesens vor dem freien und preiswerteren Wettbewerb in der EU.

November 2020


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