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Eigenbedarfskündigung

Sofern Sie daran interessiert sind, eine bereits vermietete Immobilie zu erwerben, treten Sie laut deutscher Gesetzgebung in alle Rechte und Pflichten ein, die bereits für den Vorbesitzer bestanden haben. Als neuer Besitzer der Immobilie sind Sie somit auch an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.

Diese Kündigungsfristen staffeln sich, je nachdem, wie lange der Mieter bereits in dem zu erwerbenden Objekt wohnt. Bei Mietverhältnissen bis zu einer Dauer von fünf Jahren ist derzeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen, bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren sind es sechs Monate. Bewohnt der Mieter schon über acht Jahre lang die Immobilie, so müssen Sie neun Monate Kündigungsfrist einplanen.

Grundsätzlich ist es erforderlich, im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Der neue Besitzer der Immobilie muss also glaubhaft nachweisen, dass ein Eigenbedarf für das vermietete Objekte besteht. Hierzu sind unter Umständen auch entsprechende Nachweise zu erbringen.

Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, dass Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erst dann aussprechen dürfen, wenn Sie die Immobilie erworben haben und im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen sind.

Leider gibt es im Zusammenhang mit der Kündigung wegen Eigenbedarfs bei einem neuen Immobilieneigentümer oft Probleme. Einige Mieter weigern sich, trotz fristgerecht ausgesprochener Kündigung und nachgewiesenem Eigenbedarf die Immobilie innerhalb der vorgegebenen Frist zu räumen. In diesem Fall bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit einer Räumungsklage, die sich aber durchaus über einige Monate hinziehen kann. Sie sollten sich also darüber im Klaren sein, dass eine Räumungsklage immer nur das letzte Mittel darstellt, um den Eigenbedarf für eine Immobilie durchzusetzen. Besser ist es, sich bereits im Vorfeld mit dem Mieter zu besprechen und eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Zudem kann es Ihnen bei einer Räumungsklage passieren, dass der Mieter aus Wut über die Kündigung Teile der Wohnungseinrichtung mutwillig zerstört und Ihnen somit eine desolate Immobilie überlässt, in die Sie zunächst viele Geld- und Arbeitsaufwand stecken müssen, bevor sie wieder bewohnbar wird. Das Einklagen der dadurch entstandenen Kosten kann mitunter jahrelange Prozesse nach sich ziehen.

Achtung: Oftmals bestehen für vermietete Objekte noch Mietverträge, die mehrere Jahrzehnte alt sind und daher noch keinen Hinweis auf eine gesetzliche Kündigungsfrist enthalten. In diesem Fall gilt laut der Meinung vieler Gerichte immer noch das alte Mietrecht, welches Kündigungsfristen von zum Teil bis zu einem Jahr vorsieht. Sie sollten sich also bereits im Vorfeld mit den bestehenden Mietverträgen beschäftigen, um derartige Zeitverzögerungen bereits so früh wie möglich absehen zu können.


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