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Kreditkündigung

Grundsätzlich kann ein Kredit sowohl vom Kreditgeber als auch vom Kreditnehmer gekündigt werden. Zusätzlich ist eine Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen möglich, die auch dann wirksam wird, wenn der Vertrag kein Kündigungsrecht vorsehen sollte.

Soll die Kündigung von Seiten des Kreditgebers erfolgen, so ist diese jedoch nur in ganz bestimmten Fällen zulässig. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei Raten im Rückstand liegt.

Für Immobiliendarlehen ohne Zinsfestschreibung gilt: Hierbei kann der Kreditnehmer einen Kredit mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung eines Immobiliendarlehens ohne Zinsfestschreibung ist also problemlos und ohne Beachtung weiterer Auflagen möglich.

Etwas anders sieht es bei einem Darlehen mit Zinsfestschreibung aus. Hierbei kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag ausschließlich dann kündigen, wenn die Zinsbindung endet oder ein Zeitraum von 10 Jahren verstrichen ist. Im letzten Fall muss außerdem eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden. Bei beendeter Zinsbindungsfrist beträgt die Kündigungsfrist dagegen einem Monat und gilt frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet.

In den genannten Fällen darf vom Kreditnehmer grundsätzlich keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden. Etwas anders sieht es aus, wenn die Immobilie verkauft wird oder das finanzierende Kreditinstitut eine Ausweitung des Kredites ablehnt und damit verhindert, dass das Objekt weiterhin wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. In diesen Fällen hat der Kreditgeber sehr wohl das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Dabei handelt es sich um eine Art „Strafzahlung“, die dafür sorgen soll, dass dem Kreditgeber die durch die vorzeitige Kündigung des Kredites entgangenen Zinseinnahmen zumindest teilweise ersetzt werden.

Die bis hierhin getätigten Aussagen stützen sich jedoch ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen und Urteile des Bundesgerichtshofes. Es ist durchaus möglich, dass die finanzierende Partei im Kreditvertrag für den Verbraucher deutlich günstigere Bedingungen festlegt. So kann beispielsweise bei Bauspardarlehen festgelegt werden, dass diese jederzeit ganz oder auch teilweise nach Wunsch des Bausparers zurückgezahlt werden können. Auch bei Tilgungen durch eine Lebensversicherung kann vertraglich vereinbart werden, dass im Falle des Todes des Versicherten die Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt. In solchen Fällen gelten dann selbstverständlich die günstigeren Regeln, welche im Kreditvertrag explizit festgelegt sind.


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