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Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie wurde in Deutschland bereits im Jahr 1952 eingeführt. Ein Recht auf die Inanspruchnahme dieser Prämie haben alle in Deutschland lebenden, steuerpflichtigen Personen ab einem Alter von 16 Jahren. Diese Personen müssen außerdem prämienbegünstigte Aufwendungen leisten sowie mit ihrem Einkommen die vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Als prämienbegünstigte Aufwendungen gelten hierbei beispielsweise Beitragszahlungen an Bausparkassen oder für Sparverträge aller Art, die zum Zweck des Erwerbs von Wohneigentum in Anspruch genommen werden.

Durch die Wohnungsbauprämie werden jedes Jahr maximale Aufwendungen in Höhe von 512 Euro für Einzelpersonen beziehungsweise 1.024 Euro für zusammen veranlagt Ehepaare bezuschusst. Der Zuschuss beträgt dabei 8,8% der getätigten Aufwendungen. Die Einkommensgrenzen, welche nicht überschritten werden dürfen, liegen für Alleinstehende bei 25.600 Euro, für Verheiratete mit Zusammenveranlagung sind es 51.200 Euro jährlich.

Ab dem 1. Januar 2009 wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohnungsbauprämie allerdings etwas verschärft. Es wird beispielsweise gefordert, dass der Begünstigte bei Auszahlung seines Bausparguthabens die empfangenen Beträge unverzüglich beziehungsweise unmittelbar zum Bau von Wohneigentum verwendet, oder diese an eine Person abtritt, die ihrerseits die Beträge für den Immobilienbau oder -kauf verwendet.

Dies gilt allerdings nicht bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie bei Bausparern, die nach Vertragsabschluss arbeitslos oder erwerbsunfähig geworden sind.


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