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Eigentümergemeinschaft

Bei Wohnungseigentum, das heißt Immobilien, die mehrere Eigentumswohnungen enthalten, bilden alle Eigentümer der entsprechenden Wohnungen zusammengenommen die Eigentümergemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft basiert auf der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum nach dem Deutschen Wohnungseigentumsgesetz. Durch eine so genannte Teilungserklärung wird im Grundbuch der Immobilie festgelegt, welcher Eigentümer welchen Anteil an der Immobilie besitzt. Grundsätzlich ist eine Eigentümergemeinschaft nicht auflösbar - zumindest solange, wie die betreffende Immobilie besteht. Dabei besteht die gesetzliche Pflicht, in regelmäßigen Abständen Eigentümerversammlungen abzuhalten. Im Rahmen dieser Versammlungen werden alle Belange besprochen und verbindlich festgelegt, die die Immobilie selbst und die gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen derer betreffen. Um einen Entschluss wirksam werden zu lassen, bedarf es in den meisten Fällen einer einfachen Mehrheit unter den Eigentümern, in besonderen Fällen kann jedoch auch eine doppelte oder absolute Mehrheit notwendig werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Umbauten beziehungsweise Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude vorgenommen werden sollen.



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