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Januar 2011/5

Urteil: Vermieter haben kein Recht auf eine „weiße Wohnung“

In vielen Mietverträgen ist schriftlich geregelt, dass der Mieter die Wohnung bei Auszug in einem renoviertem Zustand zu übergeben hat. Über Sinn und Unsinn dieser Klausel streiten sich Mieter, Vermieter und Gerichte schon seit geraumer Zeit. Schließlich ist es doch viel sinnvoller, wenn der jeweilige Mieter bei seinem Einzug renoviert und sich dabei selbst aussuchen kann, wie er seine Wohnräume farblich gestaltet.

Als wäre dieser Streitpunkt noch nicht genug, geht es in vielen Streitigkeiten auch noch darum, ob der Mieter in Verbindung mit der vertraglich geregelten Pflicht zur Renovierung bei Auszug alle Räume auf Wunsch des Vermieters in weiß zu gestalten hat. Bislang waren die meisten Vermieter der Ansicht, dass andersfarbig gestaltete Räume eine erneute Vermietung der Mietsache deutlich erschweren können.

Was sagen die Gerichte dazu?

In einem jüngst ausgefochtenen Rechtsstreit ging der Vermieter in die Vollen und fechtete seine Ansicht bis zum Bundesgerichtshof durch. Doch dort scheiterte er. Die Richter vertraten die Ansicht, dass dem Mieter grundsätzlich ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung der Wohnräume eingeräumt werden muss. Dies gelte auch im Rahmen einer Renovierung beim Auszug. Des Weiteren sei eine Dekoration in anderen, ebenfalls dezenten Farbtönen ihrer Ansicht nach keineswegs hinderlich beim erneuten Vermieten der Mietsache. Für den Mieter sei dagegen sein Recht auf die freie farbliche Gestaltung der Wohnräume durch die Einschränkung auf die Farbe Weiß erkennbar beschnitten.

Ein weiterer Punkt aus dem Urteil dürfte bei Mietern ebenfalls eine gewisse Erleichterung auslösen: Sofern im Mietvertrag unzulässige Vorgaben hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Mietsache enthalten sind, entfällt für den Mieter die Pflicht, überhaupt zu streichen. Der Vermieter muss sich in diesem Fall also selbst um die Renovierung kümmern.

Der Deutsche Mieterbund betonte, die Entscheidung des BGH ausdrücklich zu begrüßen. Damit sei nun endlich die nötige Rechtssicherheit für beide Seiten geschaffen. Zukünftig können Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrags darauf bestehen, dass entsprechende Klauseln direkt entfernt werden.


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