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Urteil zu Stoßlüften bei Schimmelbefall

Urteil des Landgericht Berlin (Az. 65 S 400/15): Mehrmaliges Stoßlüften pro Tag ist für Mieter zur Vermeidung von Schimmelbefall unzumutbar

Schimmel ist einer der größten Ärgernisfaktoren in jedem Wohnobjekt. Er sieht nicht nur optisch unschön aus, sondern kann auch zu einer echten Gefahr für die Gesundheit der Bewohner werden. Grundsätzlich resultiert Schimmel aus einem Übermaß an Feuchtigkeit, die nicht abtransportiert werden kann. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein, zum Beispiel undichtes Mauerwerk, fehlende Drainagen, aber auch Fehler, welche durch die Bewohner des Gebäudes gemacht werden.

So trägt beispielsweise zu seltenes Lüften - insbesondere in der kalten Jahreszeit - in Verbindung mit Heizungsluft dazu bei, dass sich zu viel Feuchtigkeit an den Wänden abgelagert, was letztendlich zur Schimmelbildung führen kann. In diesem Zusammenhang sind in der Vergangenheit bereits vielfach Gerichtsprozesse geführt worden, in denen es um die Schuldfrage für das Auftreten von Schimmel ging. Regelmäßig weisen Vermieter die Schuld dem angeblichen Fehlverhalten ihrer Mieter zu, die Mieter wiederum schieben die Schimmelbildung auf die schlechte Qualität der Ausstattung und des gesamten Wohngebäudes.

Einen Fall, der in diesem Bereich angesiedelt ist, hatte kürzlich das Landgericht Berlin zu verhandeln. Es ging im Detail um folgenden Sachverhalt:

Der Mieter einer Wohnung bemerkte massiven Schimmelbefall an den Wänden und verlangte im Anschluss von seiner Vermieterin die Beseitigung des Schimmels. Diese wiederum ließ zunächst einen Sachverständigen kommen und den Schaden untersuchen. Der Sachverständige stellte fest, dass der Schimmel aufgrund besonders luftdichter Isolierglasfenster aus Kunststoff auftrat, und dies gleich an mehreren Stellen in der Wohnung. Daraufhin wies die Vermieterin das Ansinnen des Mieters zurück und teilte diesem mit, dass nach der Untersuchung des Sachverständigen ihrer Meinung nach der Schimmel ausschließlich auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten zurückzuführen ist. Für die Beseitigung des Schimmels sollte der Mieter dann selbst aufkommen. Dieser erklärte sich hiermit nicht einverstanden und erhob Klage.

Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verhandelt. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Vermieterin zur Beseitigung des Schimmels. Diese wiederum ging in Berufung, woraufhin der Fall erneut vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde. Doch auch das Landgericht entschied zu Gunsten des Mieters. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter gemäß § 535 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung des Schimmels habe. Insbesondere der Sachverhalt, dass der Schimmel gleich an mehreren Stellen in der Wohnung aufgetreten sei, spreche für die Mangelhaftigkeit des Mietobjekts. In diesem Zusammenhang könne dem Mieter kein unzureichendes Lüftungsverhalten vorgeworfen werden.

Auch der Sachverständige wurde vor Gericht angehört, seiner Meinung nach hätte nur ein mehr als sechsmaliges Stoßlüften an jedem Tag den Schimmelbefall sicher verhindern könnten. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass ein solcher Lüftungsaufwand für den Mieter als unzumutbar anzusehen ist. Auch die Tatsache, dass der Mieter von seiner Vermieterin beim Bezug der Wohnung ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften erhalten hatte, war für das Gericht unerheblich. Die Aushändigung eines solchen Schriftstückes entbinde die Vermieterin nicht von ihrer Gewährleistungspflicht, so das Gericht.

Im weiteren Verlauf des Gerichtsprozesses führte die Vermieterin an, eine angemessene Stoßlüftung müsse mit der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen multipliziert werden. Dieser Ansicht folgte das Landgericht jedoch nicht. Die Frage der Zumutbarkeit, so die Richter, richtet sich grundsätzlich nach der Häufigkeit des Lüftens, nicht nach der Anzahl der im Objekt lebenden Personen.

Da die Schimmelstellen in der Wohnung gleich mehrere Räume betroffen haben, sprach das Gericht dem Mieter bis zur vollständigen Beseitigung eine Mietminderung in Höhe von 10 % zu.


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