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Urteil zum Thema Schlüsselnotdienst

Urteil des Amtsgericht Essen-Steele (Az. 17 C 61/15): Schlüsselnotdienst hat bei Vorspiegelung falscher Tatsachen kein Anspruch auf Durchsetzung des Werklohns

Es ist eine Situation, vor der sich jeder fürchtet: Einmal nicht aufgepasst, ein Windstoß und schon ist die Haustür zugefallen - und der Schlüssel liegt drinnen. Nun ist guter Rat teuer, und zwar im wahrsten Sinne des Wortes.

Schlüsseldienste sind für ihre teilweise rüden und unverschämten Geschäftspraktiken bekannt und mittlerweile schon verrufen. Kein Wunder: Die Verantwortlichen wissen um die Notlage der Menschen und nutzen diese oft schamlos aus. Kosten von mehreren hundert Euro für eine Türöffnung, die nicht mehr als fünf Minuten dauert, sind eher die Regel als die Ausnahme. Beschwert sich der Kunde, werden oft aggressive Methoden angewandt, um die sofortige Zahlung des Preises durchzusetzen.

Doch wie verhält sich das Ganze in juristischer Sicht? Muss der Kunde immer die veranschlagten Kosten bezahlen, auch dann, wenn ein Schlüsselnotdienst falsche Tatsachen vortäuscht und den Kunden unter Druck setzt? Mit dieser Fragestellung hatte sich kürzlich das Amtsgericht Essen-Steele auseinanderzusetzen. Hier der zu Grunde liegende Sachverhalt der Verhandlung:

Die Klägerin, eine Wohnungsinhaberin, musste aufgrund einer zugefallenen Tür den beklagten 24-Stunden-Schlüsselnotdienst in Anspruch nehmen. Für die Öffnung der Wohnungstür berechnete der Schlüsseldienst einen Preis von mehr als 420.- Euro. Die Klägerin zahlte zunächst den Betrag, verlangte ihn später aber wieder zurück, da sie sich vom besagten Schlüsselnotdienst unter Druck gesetzt und getäuscht gefühlt habe. Als dieser sich weigerte, das Geld zurückzuzahlen, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.

Der Fall wurde vor dem Amtsgericht Essen-Steele verhandelt, wo das Gericht zugunsten der Wohnungseigentümerin entschied. Nach § 812 BGB habe sie einen Anspruch auf die Rückzahlung des geleisteten Betrages, da kein Rechtsgrund für die Leistung vorliege. Zwar sei durch die Türöffnung ein Vertrag zustande gekommen, so die Richter am Amtsgericht, dem Schlüsseldienst habe in diesem Zusammenhang jedoch nach § 242 BGB kein Anspruch auf eine Vergütung zugestanden, da der Vertrag auf unrechte und missbilligende Weise zustande gekommen sei. Als Begründung nannte das Gericht insbesondere die Tatsache, dass die Wohnungseigentümerin beim telefonischen Erstkontakt mit dem Schlüsseldienst ausdrücklich betont habe, dass sie keinen SchlüsselNOTdienst benötige, da die Sache nicht eilig sei. Somit haben Sie nicht gewusst, dass die Türöffnung durch einen 24-Stunden-Schlüsselnotdienst vorgenommen wurde. Zudem habe die Klägerin bereits am Telefon nach einem Kostenvoranschlag gefragt, der ihr von Seiten des Dienstleisters jedoch verwehrt worden sei. Nach dessen Auskunft könne die Kostenrechnung erst nach dem Öffnen der Tür erstellt werden. Auch die konkreten Preise für die Dienstleistung seien der Klägerin nicht mitgeteilt worden.

Weiterhin, so die Richter am Amtsgericht Essen-Steele, habe der Mitarbeiter des Schlüsselnotdienstes der Klägerin suggeriert, sie unterschreibe nach Öffnung der Tür lediglich eine Bestätigung, dass sie die Eigentümerin der betreffenden Wohnung sei. Tatsächlich habe sie jedoch die Rechnung über den besagten Betrag von mehr als 420.- Euro unterschrieben. Somit sei die Klägerin getäuscht worden und der Mitarbeiter der Schlüsseldienstes habe sich unredlich verhalten.

Zuletzt kamen die Richter auf ein weiteres unredliches Verhalten des Schlüsselnotdienstes zu sprechen. Der Mitarbeiter habe die Klägerin direkt vor Ort nach Öffnen der Tür durch sein aggressives Verhalten dazu gebracht, den auf der Rechnung stehenden Betrag direkt zu zahlen. Die Wohnungseigentümerin hätte demnach nur gezahlt, um den Mitarbeiter loszuwerden, somit habe sie sich in einer ausweglosen Situation befunden.

Der Schlüsseldienst wurde letztendlich dazu verurteilt, den gesamten bezahlten Betrag in Höhe von 422.- Euro an die Klägerin zurückzuzahlen und zusätzlich die Kosten des Rechtsstreites in voller Höhe zu übernehmen.


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