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August 2012/01

BGH-Urteil: Mietkaution darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden

Eigentlich ist es keine große Sache und müsste jedem klar sein: Die beim Anmieten einer Wohnung bzw. eines Hauses geleistete Mietkaution darf ausschließlich für Belange verwendet werden, die direkt das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffen.

Leider gibt es immer wieder Vermieter, die diese Vorgabe nicht berücksichtigen und die Mietkaution für andere Zwecke als vorgesehen verwenden. Nicht selten landen solche Fälle dann vor Gericht. So auch kürzlich, als ein Mieter auf die Herausgabe seiner Mietkaution klagte. In letzter Instanz landete dieser Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Was war geschehen?

Der Mieter kündigte seine Wohnung fristgerecht und übergab sie ohne Mängel an den Vermieter. Innerhalb des folgenden Jahres forderte er den Vermieter mehrmals dazu auf, die Kaution zurückzuzahlen. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und berief sich dabei auf eine noch ausstehende Zahlung des Mieters an seinen Vor-Vermieter, welche zu diesem Zeitpunkt noch offen war. Es stellte sich schließlich heraus, dass der Vermieter die offene Forderung vom ehemaligen Vermieter des Mieters übernommen hatte und diese nun durch die Einbehaltung der Kaution begleichen wollte.

Der Mieter wollte das nicht hinnehmen und klagte. Der Bundesgerichtshof gab ihm in letzter Instanz recht. Die Urteilsbegründung: Eine Mietkaution darf grundsätzlich nur für Zwecke verwendet werden, die das aktuelle Mietverhältnis betreffen. Forderungen aus früheren Mietverhältnissen stellen somit eigenständige Fälle dar und müssen ggf. separat eingeklagt werden, sie können nicht mit Kautionen aus anderen Mietverhältnissen verrechnet werden.

Die Mietkaution, so hieß es in der Urteilsbegründung weiter, sei dazu bestimmt, eventuelle Schäden, die erst nach Auszug des Mieters entdeckt werden und die er nicht zahlen kann bzw. will, abzudecken. Dürfte die Kaution auch für andere Zwecke verwendet werden, wäre dies nicht mehr gegeben.

Der (Ex-)Vermieter muss im beschriebenen Fall die gezahlte Mietkaution i. H. v. über 1.000,- Euro vollständig an den Mieter zurückzahlen, einschließlich Zinsen und Zinseszinsen.


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