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April 2013

Serie „Mietrechtsirrtümer“ – Folge 1: Betreten der Mietsache

Immer wieder gibt es im Mietrecht Situationen und Vorfälle, bei denen sich der Mieter nicht sicher ist, wie die genaue Rechtslage aussieht. Hinzu kommen eine ganze Reihe von Mythen, die sich in diesem Bereich teilweise seit Jahrzehnten halten und trotzdem falsch sind. Doch Vorsicht: Wer die genauen gesetzlichen Regelungen nicht kennt, riskiert große Probleme, in deren Folge es sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses kommen kann.

Aus diesem Grund ist es enorm wichtig, als Mieter seine Rechtslage so genau wie möglich zu können. Natürlich können wir hier unmöglich sämtliche Feinheiten und Fakten des Mietrechts im Einzelnen aufzählen, es sind jedoch oft immer wieder die gleichen Fragen, welche Mieter (und oft auch Vermieter) in diesem Bereich beschäftigen. Aus diesem Grund starten wir hiermit unsere neue Serie über die verbreitetsten und bekanntesten Mietrechtsirrtümer.

1. Irrtum: Darf der Vermieter meine Wohnung betreten?

Immer wieder gibt es Streit und Unklarheiten darüber, ob der Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu betreten, und - wenn ja - in welchen Fällen er das darf. Es ist gesetzlich ganz genau festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Vermieter Zutritt zur Mietsache haben darf. Zunächst steht diesem das Recht, die Mietsache zu betreten, nur alle ein- bis zwei Jahre zu, außerdem muss er vorher mit dem Mieter diesbezüglich einen genauen Termin absprechen. Hierzu sollte der Vermieter etwa ein- bis zwei Wochen im Voraus seinem Mieter Bescheid geben und diesen um einen entsprechenden Besichtigungstermin werden.

Ohne die Zustimmung des Mieters darf der Vermieter grundsätzlich nur in akuten Notlagen die Mietsache betreten, zum Beispiel bei einem Feuer oder einem Wasserrohrbruch. Immer wieder Streit gibt es außerdem um die Frage, ob der Vermieter einen Ersatzschlüssel für die Mietsache besitzen darf. Obwohl er dies laut Gesetzeslage nicht darf, verfügen trotzdem viele Vermieter stillschweigend über einen entsprechenden Ersatzschlüssel, da in der Regel jedes Schloss mit mindestens 2-3 Schlüsseln ausgestattet ist. Wie auch immer: er darf diesen Schlüssel nicht dazu benutzen, die Mietsache unberechtigt zu betreten - auch dann nicht, wenn der Mieter ihm den eigentlich berechtigten Zugang zur Mietsache verwehrt.


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