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Der Notarvertrag

Selbstverständlich sollte auch für das Geschäftsverhältnis zwischen dem Notar und dem Verkäufer beziehungsweise Käufer der Immobilie ein entsprechender Vertrag über die zu erbringenden Leistungen geschlossen werden. In der Praxis jedoch wird kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien und mit dem Notar geschlossen.

Die Honorare des Notars regelt eine spezielle Gebührenordnung, die die Methode zur Errechnung des Honorars für den Notar ganz klar festlegt. Zumeist orientiert sich die Höhe des Honorars entweder am Kaufpreis oder am durch einen Gutachter festgestellten Wert des Objekts.

Grob gerechnet kann man davon ausgehen, dass das Honorar für den Notar und der unbedingt fällige Grundbucheintrag im Rahmen des Verkaufs zusammen etwa 1 - 1,5% des Kaufbetrags für die Immobilie ausmachen. Es handelt sich hierbei allerdings lediglich um einen groben Richtwert, der je nach Leistung des Notars mitunter deutlich abweichen kann.


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