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Für Mieter: Wissenswertes zum Thema Abstand und Ablöse

Die Begriffe Abstand und Ablöse tauchen immer wieder im Rahmen von Mietverhältnissen auf und werden dort oft Gegenstand von Streitigkeiten. Dabei kennen viele Mieter den Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen nicht und haben generell Probleme, diese einzuordnen. Hier einige wissenswerte Fakten zu Abstand und Ablöse.

Mit dem Begriff Abstand bezeichnet man eine finanzielle Forderung für vorhandene Einrichtungen in Mietobjekten. Diese finanzielle Forderung kann sowohl vom Vormieter als auch vom Vermieter gestellt werden. Die klassische Abstandszahlung wird beispielsweise für eine Einbauküche fällig, die der Vormieter angeschafft hat, und die nach seinem Auszug im Mietobjekt verbleiben soll. In diesem Fall gleicht die Abstandszahlung für den neuen Mieter also einem Kauf einer gebrauchten Küche - mit dem Unterschied, dass diese hier schon fertig eingebaut ist.

Wichtig zu wissen ist, dass Abstandszahlungen in Deutschland sich immer auf konkrete Gegenstände bzw. geleistete Arbeiten beziehen müssen. Das bedeutet: Versucht der ehemalige Mieter oder auch der Vermieter, eine Abstandszahlung lediglich für das Räumen und Überlassen der Mietsache geltend zu machen, so ist dies rechtlich hierzulande nicht zulässig.

Kommen wir nun zur sogenannten Ablöse. Damit bezeichnet man in der Regel den genau gegenteiligen Vorgang zur Abstandszahlung. Hierbei hat der Mieter während der Mietdauer eine oder mehrere Investition(en) in das Mietobjekt getätigt, so dass dieses in seinem Standard verbessert wurde. In einem solchen Fall kann er von seinem Vermieter eine Ablösezahlung verlangen. Doch Vorsicht: Die rechtlichen Bestimmungen sind in diesem Bereich sehr genau. So können zum Beispiel Ablösezahlungen für den Einbau einer neuen Badezimmereinrichtung oder auch für eine neue Heizung verlangt werden, nicht dagegen für die Einbauküche oder für zusätzlich gelegte Kabel-TV- und Telefonanschlüsse.

Werden Abstands- oder Ablösesummen gefordert, die dem neuen Mieter bzw. dem Interessenten zu hoch erscheinen, kann er sich in dieser Sache an einen Rechtsanwalt oder an den deutschen Mieterbund wenden.

März 2014


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