Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf

Immobilien: Suche - Bewertung - Finanzierung - Kauf

Voraussetzungen und zulässige Begründungen für eine Mieterhöhung

Mieterhöhungen sind für Mieter ein lästiges Übel, für Vermieter allerdings durchaus angebracht, um den Mietzins wieder auf ein ortsübliches Niveau zu bringen. Doch in welchen Fällen ist eine Mieterhöhung überhaupt zulässig? Und wie begründet der Vermieter sie richtig und rechtssicher? Hier die wichtigsten Hinweise und Tipps.

Grundsätzlich kann ein Vermieter nach § 558 BGB die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von seinem Mieter verlangen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Mieterhöhung hinreichend begründet worden ist. Und noch eine weitere Hürde ist zunächst zu nehmen: Die aktuelle Miete muss seit mindestens einem Jahr unverändert sein, dieses Jahr gilt als sogenannte Sperrfrist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter beispielsweise mit folgenden Begründungen eine Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verlangen:

Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung

Wenn durch Modernisierungen der Wohnwert eines Mietobjektes verbessert wird oder sich Einsparungen bei Wasser bzw. Heizenergie ergeben, darf der Vermieter den Mietzins erhöhen. Dies gilt allerdings nicht bei Reparaturen und Instandhaltungen, diese muss der Vermieter aus eigener Tasche bezahlen. Außerdem muss der Mieter der Modernisierung zuvor zugestimmt haben oder zu ihrer Duldung verpflichtet sein.

Mieterhöhung aufgrund gestiegener Betriebskosten

Eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener Betriebskosten kommt nur sehr selten in Betracht. Sie ist laut Gesetz nur dann zulässig, wenn der Mieter die Nebenkosten nicht gesondert zahlt und im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten ist, dass der Vermieter gestiegene Betriebskosten an seinen Mieter weitergeben darf. Werden die Betriebskosten jährlich abgerechnet, muss der Mieter bei zu geringer Vorauszahlung die entsprechende Summe nachträglich ausgleichen.

Mieterhöhung aufgrund gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete

Eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener ortsüblicher Vergleichsmieten muss explizit begründet werden. Dabei kann sich der Vermieter zur Begründung darauf berufen, dass für vergleichbare Wohnungen innerhalb einer Stadt oder Gemeinde bereits entsprechende Mieten gezahlt werden. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang in der Regel mindestens drei vergleichbare Wohnungen benannt werden. Doch wie genau müssen die Vergleichswohnungen mit dem betreffenden Mietobjekt übereinstimmen?

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Vergleichbarkeit von Mietwohnungen. Immer wieder berufen sich Mieter darauf, dass ihre Wohnung mit der im Rahmen der Mieterhöhung angeführten Vergleichswohnungen nicht vergleichbar sei. Der BGH schob diesen Einwänden jetzt weitgehend einen Riegel vor.

Die Richter bestätigten mit ihrem Urteil das des zuständigen Landgerichts in der Vorinstanz. Laut ihrer Meinung ist die Vergleichbarkeit von Mietwohnungen auch dann gewährleistet, wenn es geringe Unterschiede hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Wohnungen gäbe. Eine Übereinstimmung oder gar Identität in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen könne nicht gefordert werden.

August 2014


Weitere Meldungen in den Archiven:
2010/2011, 2012, 2013-2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020-2023,
Immobilien News ab 2024


[ © Das Copyright liegt bei www.immobilien-bewertung-finanzierung.de | Immobilien: Informationen zu Kauf, Bewertung und (Bau)Finanzierung von Immobilien]

nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.immobilien-bewertung-finanzierung.de

© www.immobilien-bewertung-finanzierung.de