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Umzugsstress. Man freut sich auf das neue Zuhause und möchte die alten vier Wände einfach nur noch hinter sich lassen. Doch halt – da ist doch noch etwas. Der Auszug ist noch nicht das letzte Kapitel in der alten Wohnung, es fehlt noch die Übergabe an den Vermieter. Was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Immer noch halten sich hartnäckige Gerüchte, welche Pflichten Mieter angeblich hätten, bevor sie die Wohnung nach dem Auszug an den Vermieter übergeben. Vieles davon ist schlichtweg falsch.
Abnutzung
Zunächst einmal gilt: In Abhängigkeit zur Mietdauer müssen leichte Abnutzungsspuren in einer Mietwohnung vom Vermieter hingenommen werden. Dabei kann es sich z. B. um kleine Kratzer im Parkett, Druckstellen von Möbeln oder Abnutzungsspuren handeln, die durch häufiges Gehen entstanden sind. Allerdings liegt die Betonung hierbei auf „leicht“. Gebrochene oder gerissene Parkettteile, große Flecken auf Teppichböden oder Brandlöcher gelten nicht mehr als normale Abnutzungsspuren. Der Mieter muss daher für die Beseitigung solcher Hinterlassenschaften selbst aufkommen. Zu den Abnutzungen, für die der Vermieter keinen Schadenersatz fordern darf, gehören übrigens auch Dinge wie verkalkte Duschköpfe oder Wasserhähne und kleinere Furnierschäden an Küchenmöbeln.
Schönheitsreparaturen
Zu den sogenannten Schönheitsreparaturen gehören z. B. das Streichen oder Tapezieren der Wände, Weißen von Decken usw. Diese Arbeiten muss der Mieter selbst ausführen bzw. ausführen lassen. Es ist allerdings nicht vorgeschrieben, dass solche Arbeiten von Profi-Handwerkern durchgeführt werden müssen. Man kann also durchaus die Wohnung zusammen mit ein paar Freunden streichen.
„Besenreine Übergabe“
Immer wieder ist in Mietverträgen die Rede von einer besenreinen Übergabe. Doch was versteht man unter besenrein? Ganz einfach – der Name verrät es bereits: In diesem Fall reicht es aus, die Wohnung ordentlich zu kehren, weitere Reinigungsarbeiten müssen nicht durchgeführt werden. Übrigens: Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Grundreinigung bei Auszug des Mieters nicht durchgeführt werden muss – egal, was diesbezüglich im Mietvertrag festgehalten wurde. Zur Grundreinigung gehört u. a. auch das Putzen der Fenster. Hier ist der bisherige Mieter lediglich dazu verpflichtet, etwaige Dekorationen zu entfernen.
Mängel nachträglich reklamieren?
Immer wieder passiert es, dass sich Vermieter Wochen oder gar Monate nach dem Auszug des Mieters bei diesem melden und eine nachträgliche Beseitigung von Mängeln bzw. die Übernahme der Kosten für die Beseitigung solcher Mängel fordern. Hier gilt allerdings: Alle Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll (das in jedem Fall angefertigt werde sollte) aufgeführt sind, können auch nicht nachträglich reklamiert werden. Es liegt also im Verantwortungsbereich des Vermieters, solche Mängel während der Wohnungsübergabe oder bereits vorher aufzuspüren und sie dann im Übergabeprotokoll festzuhalten. Tut er dies nicht, kann er den ehemaligen Mieter nachträglich dafür nicht mehr zur Rechenschaft ziehen.
Dezember 2014
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