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Mit einer Entscheidung zum Thema Schönheitsreparaturen stärkte er Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter: Dieser entschied, dass Renovierungen vor der Wohnungsübergabe an den Vermieter nur dann durchgeführt werden müssen, wenn die Wohnung auch frisch renoviert übernommen worden war. Weiterhin wurde die bisher gültige Quotenklausel, wonach sich die Mieter prozentual an den Kosten für eine Renovierung beteiligen müssen, für nichtig erklärt. In der bisherigen Regelung sagen die Richter eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Denn im ungünstigsten Fall müsse der Mieter die Wohnung in einem Zustand übergeben der besser sei als jener, zu dem er sie übernommen habe. Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass etwa 50 Prozent aller Mietverträge einen entsprechenden Passus enthalten.
Für die aktuelle Entscheidung lagen den Richtern des Bundesgerichtshofes drei Fälle vor. In allen war die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben worden. Beim Auszug hatten die Vermieter in allen Fällen gefordert, dass die Mieter vor der endgültigen Übergabe Schönheitsreparaturen durchführen müssten. Die Mieter hatten sich geweigert, woraufhin die Vermieter den Klageweg beschritten hatten. Der Bundesgerichtshof erklärte die entsprechenden Klauseln jedoch für ungültig, weil die Mieter in diesen Fällen auch die Gebrauchsspuren ihrer jeweiligen Vormieter beseitigen müssten. Die Richter ließen allerdings offen, wie sie den Begriff "unrenoviert" definierten. Es komme darauf an, welchen Gesamteindruck eine Wohnung zu Beginn eines Mietverhältnisses mache, so das BGH.
Mit dem aktuellen Urteil erklärte der BGH außerdem die Quotenklausel für nichtig. Nun dürfen Mieter, welche innerhalb eines typischen Renovierungsintervalls ausziehen, nicht mehr anteilig an den Kosten für die Renovierung beteiligt werden. Die Bundesrichter hielten die Klausel für zu intransparent, weil sich die jeweiligen Kostenanteile nicht eindeutig und zuverlässig ermitteln lassen. Auch die in vielen Mietverträgen vorgeschriebenen Intervalle, wann bestimmte Räumlichkeiten renoviert werden müssen, erklärte der Bundesgerichtshof für ungültig.
März 2015
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