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Worauf sollten nicht verheiratete Paare beim Bau oder Kauf eines Eigenheims achten?

Für Ehepaare gibt es in der deutschen Gesetzgebung klare Regeln, was den Kauf oder Bau eines Eigenheims betrifft. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Trennung bzw. Scheidung oder im Falle des Todes eines Ehepartners. Sind die Käufer oder Bauherrn dagegen nicht verheiratet, haben sie es ungleich schwerer. Sie müssen beim Kauf oder Bau einer Immobilie klare Regelungen treffen, um für den Fall der Fälle vorzusorgen. Geschieht dies nicht, besteht ein erhebliches Risiko für beide Partner, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

Beispiel Besitzrecht: Sofern nur einer der Partner in das Grundbuch der Immobilie als deren Besitzer eingetragen wird, kann der andere sowohl in dessen Todesfall als auch bei einer Trennung möglicherweise komplett leer ausgehen. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich finanziell am Kauf oder Bau des Objektes beteiligt hat.

Der einfachste Weg, dieses Risiko zu umgehen, besteht darin, beide Partner ins Grundbuch der Immobilie einzutragen. Schwierig wird es dabei allerdings, wenn einer der Partner deutlich größere finanzielle Leistungen in das Projekt eingebracht hat. In diesem Fall sollte ein Vertrag über die Besitzansprüche aufgelegt werden, idealerweise durch einen Anwalt bzw. Notar. Denkbar ist auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), durch die die Besitzansprüche für die Immobilie geregelt werden können. Allerdings müssen in diesem Fall auch sämtliche anderen Pflichten der GbR beachtet werden, zum Beispiel die Buchführungspflicht.

Deutlich individueller lässt sich die Besitzsituation durch Auflegen eines privatrechtlichen Vertrags festlegen. Nach einem ausführlichen Vorabgespräch mit dem Rechtanwalt bzw. Notar kann dieser den Vertrag so ausgestalten, dass sämtliche Fragen im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners eindeutig und rechtssicher geklärt werden.

Klärungsbedarf gibt es außerdem bei der Finanzierung des Objekts. Am einfachsten stellt sich die Situation hierbei dar, wenn einer der Partner die Finanzierung komplett allein übernimmt. Dieser haftet dann auch für alle Eventualitäten, sofern sein Partner nicht als Mithaftender (Bürge) in den Finanzierungsvertrag eingetragen wird.

Wenn sich beide Partner an der Finanzierung beteiligen wollen, bietet es sich an, dafür zwei voneinander getrennte Kredite abzuschließen. Auch hierbei stellt sich die Haftungsfrage relativ einfach dar – jeder haftet für seine Finanzierung. In der Praxis kommt diese Version der Immobilienfinanzierung jedoch nur relativ selten zur Anwendung, viel öfter nehmen beide Partner zusammen einen Kredit auf, bzw. lässt sich ein Partner als Bürge dafür eintragen. Wer sich dazu bereiterklärt, der sollte in jedem Fall darauf achten, dass ihm im Gegenzug entsprechende Besitzansprüche vertraglich zugesichert werden.

Fazit: Unverheiratete Paare haben es damals in vielen Bereichen des Lebens deutlich schwerer als Ehepaare. Das gilt zum Beispiel bei Erbschaften, bei rechtlichen Fragen bezüglich der Erziehung von Kindern und vielem mehr. Nicht anders ist es auch beim Immobilienkauf. Wer sich rechtzeitig und ausführlich mit diesem Thema beschäftigt und sich zusätzlich durch einen Experten beraten lässt, kann die damit verbundenen Risiken jedoch wirkungsvoll absichern.

April 2015


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