Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf

Immobilien: Suche - Bewertung - Finanzierung - Kauf

Urteil: Mieter muss den Austausch seines Bodenbelags nicht einfach hinnehmen

Der Bodenbelag einer Mietwohnung beeinflusst den Wohnwert ganz erheblich, davon ist auch das Landgericht Stuttgart überzeugt (LG Stuttgart: Az: 13 S 154/14). Es folgte daher den Ausführungen einer Mieterin, die den Austausch ihres alten Teppichbodens gegen neues Laminat nicht hinnehmen wollte. Hier der genaue Sachverhalt:

Nach 17 Jahren Benutzung war der Teppichboden der Mieterin verschlissen. Sie bat ihren Vermieter, diesen gegen einen neuen auszutauschen. Der Vermieter erklärte sich zwar mit der Modernisierung einverstanden, wollte den Teppichboden aber gegen pflegeleichteres und strapazierfähigeres Laminat austauschen. Die Mieterin war damit nicht einverstanden und forderte den gleichwertigen Ersatz in Form von Teppichboden. Da sich Mieterin und Vermieter nicht einigen konnten, ging der Fall schließlich vor das Landgericht Stuttgart.

Hier stellte der Richter fest, dass der Vermieter zwar das Recht habe, im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen auch Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn diese keine erheblichen Veränderungen bzw. eine Minderung des Wohnwertes darstellen. Der Austausch eines Bodenbelags sei jedoch eine erhebliche Veränderung, weswegen das Gericht den Ausführungen der Mieterin folgte und dem Vermieter auferlegte, einen gleichwertigen Ersatz in Form von Teppichboden zu schaffen. Schließlich habe die Mieterin das Objekt mit dem vorhandenen Teppichboden gemietet und sei daher berechtigt, einen solchen gleichwertigen Ersatz zu erhalten.

Zudem führte die Vermieterin an, dass ihrer Meinung nach das Verlegen von Laminat in ihrer Wohnung zu erhöhtem Aufkommen von Trittschall führe, das die unter ihr wohnende Mietpartei belästigen könne. Der Richter nahm hier keine Einschätzung des Sachverhalts vor, sondern kommentierte lediglich, dass der Mieterin zuzugestehen sei, im Interesse einer konfliktfrei Nachbarschaft entsprechende Rücksicht auf ihre Nachbarn zu nehmen.

Den Einwand der Vermieterin, dass Laminat deutlich langlebiger und abnutzungsfreier als Teppichboden sei, ließen die Richter nicht gelten. Des Weiteren führte die Vermieterin die besseren Hygienebedingungen durch Laminat an. Hierzu merkte der Richter an, dass der Pflegeaufwand alleine die Mieterin betreffe, so dass dieser Einwand nicht den hier vorliegenden Sachverhalt beeinflussen könne.

Schon in den vergangenen Jahren hatten sich zahlreiche Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen jeweils für den Mieter ausgesprochen. So urteilte beispielsweise das Landgericht Berlin (LG Berlin: Az.: 65 S 190/12), dass ein Vermieter die berechtigten Ansprüche seines Mieters in Bezug auf die Farbgestaltung des Bodenbelags beachten müsse. Er könne also nicht einfach einen Bodenbelag in komplett anderer Farbgebung in der Mietwohnung verlegen lassen. Auch habe der Mieter stets das Recht darauf, einen Bodenbelag in vergleichbarer Qualität zu dem vorher verlegten zu erhalten.

November 2015


Weitere Meldungen in den Archiven:
2010/2011, 2012, 2013-2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020-2023,
Immobilien News ab 2024


[ © Das Copyright liegt bei www.immobilien-bewertung-finanzierung.de | Immobilien: Informationen zu Kauf, Bewertung und (Bau)Finanzierung von Immobilien]

nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.immobilien-bewertung-finanzierung.de

© www.immobilien-bewertung-finanzierung.de