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Urteil des Landgericht Berlin (Az. 11 O 98/14): Angaben im Internet zu einem Kaufobjekt begründen keinen Provisionsanspruch eines Maklers

Über die Tatsache, wann einem Makler im Immobilienbereich eine Provision zusteht und wann nicht, wurden schon unzählige Streitigkeiten ausgetragen und Gerichtsprozesse geführt. Seitdem das Internet in Europa populär geworden ist, hat sich die Lage noch verschärft. Schließlich kann hier jeder innerhalb weniger Minuten entsprechende Immobilienanzeigen schalten. Da stellt sich zwangsläufig die Frage, ob das Schalten einer Anzeige und das damit verbundene Gewinnen von Kaufinteressenten eine echte Maklerleistung darstellt und somit mit einem Provisionsanspruch gekoppelt werden kann.

Einen diesbezüglich gelagerten Fall hatte kürzlich das Landgericht Berlin zu verhandeln. Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung und dem im Anschluss gesprochenen Urteil zugrunde:

Eine Immobilienmaklerin hatte in einem einschlägigen Internetportal eine ausführliche Beschreibung inklusive Bilder für eine zum Verkauf stehende Eigentumswohnung eingestellt. Über dieses Portal meldete sich einen Kaufinteressent, der daraufhin mit der Maklerin ein erstes Telefonat führte. Im Anschluss an dieses Telefonat wurde ein Besichtigungstermin für das Objekt vereinbart. Die Maklerin machte im Rahmen des Telefonates keine Angaben zum Verkäufer des Objektes.

Den vereinbarten Besichtigungstermin nahm der Kaufinteressent nachfolgend jedoch nicht wahr. Dafür erwarb der Kaufinteressent zu einem späteren Zeitpunkt das betreffende Objekt über einen anderen Makler. Die Maklerin, welche das hier beschriebene Immobilienangebot geschaltet hatte, klagte daraufhin auf Zahlung ihrer Provision.

Der Fall wurde vor dem Landgericht Berlin verhandelt, wo die Richter gegen die Immobilienmaklerin entschieden. Nach § 652 Abs. 1 BGB habe ihr kein Anspruch auf eine Maklerprovision zugestanden. Begründung: Es habe an einer provisionsfähigen Leistung gefehlt.

Die Richter führten im Detail aus, dass ein entscheidender Punkt für das gesprochene Urteil die fehlenden Angaben zum Verkäufer während dem Telefonat sei. Ein Interessent könne nur dann in Kaufverhandlungen treten, wenn der Makler entsprechende Angaben zum Verkäufer des Objektes mache. Dies sei in dem hier vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, wodurch keine nachweisbare Leistung durch die Maklerin zustande käme.

Allein das Schalten der Anzeige im entsprechenden Immobilienportal im Internet sei nach Meinung des Gerichts keine provisionsrelevante Leistung durch die Maklerin. Zwar könne durchaus festgehalten werden, dass der Kaufinteressent aufgrund der geschalteten Immobilienanzeige Interesse an einem Kauf des Objektes bekommen habe, dies sei allerdings nicht als Maklerleistung zu werten, die mit einer Provisionsrelevanz in Verbindung stehe.

Generell stellte das Gericht fest: Ein Makler, der im Vorfeld einer Provisionsvereinbarung Angaben zu dem betreffenden Objekt mache, handle dabei stets auf eigenes Risiko. Falls ein Kaufinteressent diese Angaben ausnutzt, begründe dies keinen Provisionsanspruch für den Makler.

Februar 2016


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