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Nicht selten sorgen Haustiere für Streitigkeiten unter Mietern sowie zwischen Mietern und Eigentümern bzw. Vermietern. Gerade bei Mehrfamilienhäusern ist das oft der Fall. Etwas mehr Ruhe könnte hier einkehren, wenn Haustierbesitzer dazu verpflichtet wären, ihre Lieblinge auf den gemeinschaftlich genutzten Außenflächen sowie in Treppenhäusern, Kellern etc. anzuleinen. Doch darf eine solche Regelung in die entsprechende Hausordnung mit aufgenommen werden?
Anhand eines Beispiels wird hier deutlich, wie die diesbezügliche Rechtslage aussieht. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:
Eine Wohnungsbesitzerin hielt in ihrer Wohnung mehrere Katzen, die sogenannte Freigänger waren. Das bedeutet: Die Katzen konnten sich jederzeit frei auf dem gemeinschaftlichen Grundstück und in den entsprechenden Einrichtungen bewegen. Da sich die anderen Wohnungseigentümer davon gestört fühlten, beschlossen in ihrer Funktion als Wohnungseigentümergemeinschaft die Aufnahme einer entsprechenden Klausel die Hausordnung, nach der Haustiere auf dem Grundstück und in den gemeinschaftlichen Einrichtungen grundsätzlich angeleint werden müssen.
Im Rahmen der folgenden Versammlung wurde die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Hausordnung beschlossen und dieses Vorhaben zeitnah in die Praxis umgesetzt. Die betroffene Katzenhalterin sah sich jedoch mit der neuen Regelung nicht einverstanden und strengte eine Anfechtungsklage gegen die entsprechende Klausel vor dem zuständigen Amtsgericht an. Hiergegen legten wiederum die anderen Eigentümer Widerspruch ein.
Letztendlich hatte die Eigentümergemeinschaft mit ihren Widerspruch Erfolg. Das zuständige Amtsgericht bezog sich in seinem Urteil auf die laufende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Haltung von Haustieren nicht zu den wesentlichen Inhalten der Nutzung von Wohnraum gehöre (siehe BGH GE 1995, 1215 = NJW 1195, 2036). Daher stünde es der Eigentümergemeinschaft frei, eine entsprechende Klausel in der Hausordnung zu verankern, nach der Haustiere grundsätzlich auf bzw. in sämtlichen Gemeinschaftseinrichtungen angeleint werden müssen.
Weiterhin, so betonte das Gericht, werde durch eine solche Regelung erreicht, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass keinem anderen Eigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein entsprechender Nachteil entsteht.
Konkret bedeutet das: Jeder Wohnungseigentümer muss sich an entsprechende Regelungen halten, damit den anderen Eigentümern durch sein Verhalten kein Nachteil entsteht, bzw. diese nicht in ihrer Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigt werden.
Übrigens: Ein bayerisches Oberlandesgericht hat diesbezüglich genauso entschieden (siehe NJW-RR 2004, 1380) und dehnte eine Bejahung der Leinenpflicht sogar auf Katzen aus.
Es gilt aber auch: Die Gerichte legten jeweils nur eine allgemeine Leinenpflicht fest. Wie lange die Leine sein darf, wo sie angebracht werden muss/darf – diese und viele weitere Fragen blieben auch in mehreren Prozessen ungeklärt. Womit noch viel Stoff für zukünftige Streitigkeiten vorhanden sein dürfte.
März 2016
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