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Selbst wenn der Nachlass eines Mieters, der verarmt gestorben ist, nicht ausreicht, um diesen zu bezahlen, können Vermieter und sonstige Gläubiger dennoch einen Nachlassverwalter fordern. Von diesem Recht sollten die Gläubiger insbesondere Gebrauch machen, wenn sie ihre Ansprüche geltend machen wollen.
Ein klassisches Beispiel besteht etwa darin, wenn der Vermieter die Wohnung einer verarmt verstorbenen Person, die alleine gelebt hat, räumen lassen will. Auf dieses Recht weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Zweibrücken ausdrücklich aufmerksam.
Im konkreten Fall ging es um einen alleinstehenden Mann, der in seiner Wohnung verstorben war. Weil keine Erben ausfindig zu machen waren, stand der Vermieter nun vor einem Problem: Weil der Verstorbene keinerlei Vermögen und als einzige Einnahmequelle seine Rente hatte, wollte der Vermieter also die Wohnung räumen lassen und den Anspruch auf rückständige Mieten geltend machen. Er wollte zu diesem Zweck einen Nachlasspfleger bestellen, was jedoch vom zuständigen Nachlassgericht verweigert wurde. Die Begründung: ein ausreichendes Nachlassvermögen sei nicht vorhanden.
Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 8 W 48/15) aufgehoben, sodass dem Antrag des Vermieters schließlich doch stattgegeben wurde. Die Richter des Oberlandesgerichts argumentierten, dass es nicht darauf ankomme, ob im Nachlass ausreichende Werte vorhanden sind, um den Nachlasspfleger zu bezahlen. Denn laut Gesetz muss zwingend ein Nachlassverwalter bestellt werden, sofern Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen wollen. Im genannten Fall sei das Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters ausreichend, um durch das Nachlassgericht einen geeigneten Nachlasspfleger zu bestellen.
Mai 2016
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