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Aktuell berät der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Reform des Baurechts. Damit sollen Verbesserungen für Bauherren geschaffen werden, welche ohne eigenen Architekten schlüsselfertig bauen wollen. Einen wichtigen Aspekt stellen dabei die sogenannten Verbraucherbauverträge dar. Hierbei handelt es sich um Verträge, die zwischen Unternehmen und Verbraucher abgeschlossen werden, um ein Haus neu zu bauen oder erhebliche Umbauten an bestehenden Gebäuden umzusetzen. Bis das neue Baurecht in Kraft getreten ist, müssen die Bauherren allerdings selbst noch auf zahlreiche Fallstricke achten, um ihre Interessen zu wahren.
Welche Änderungen sind geplant?
Eingeführt werden soll unter anderem eine Pflicht zur Baubeschreibung, die der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrags erhalten muss. Dadurch soll erreicht werden, dass der Verbraucher die Angebote nach der Qualität statt nach dem besten Preis beurteilen und Angebote direkt miteinander vergleichen kann.
Das ist insofern wichtig, weil nach altem Recht die Baubeschreibung äußerst beliebig formuliert werden kann. Während die Details der Ausstattung beispielsweise sehr detailliert beschrieben werden, kommen wichtige Punkte wie etwa die energetische Qualität häufig zu kurz. Auch Leistungen, welche für die Nutzung zwingend notwendig sind, aber von den Bauherren nicht gleich bedacht werden, fehlen oft. Dazu gehören beispielsweise die Hausanschlüsse, der Aushub und die Baustelleneinrichtung.
So lange das neue Baurecht noch nicht in Kraft getreten ist, müssen die Bauherren also weiterhin - notfalls mit Hilfe von Sachverständigen selbst Lücken oder Ungenauigkeiten und die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten ermitteln. Verbraucher sollten den Vertrag vor der Unterschrift also in jedem Fall überprüfen. Nicht zuletzt deshalb, weil sie Sonderwünsche besser verhandeln können, sofern noch kein Bauunternehmen den Zuschlag erhalten hat.
In Bauträgerverträgen soll die Baubeschreibung jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Der Grund für diesen Sonderfall: Hier werden Haus und Grundstück zusammen an den Verbraucher übertragen, weshalb diese Verträge grundsätzlich vor einem Notar abgeschlossen werden müssen. Die Verbraucher haben zwei Wochen Zeit, um den Vertrag zu prüfen. Sie sollten dies auch künftig machen, weil es nicht zum Aufgabenfeld des Notars gehört, zu überprüfen, ob der Bauherr durch den Vertrag benachteiligt wird.
Auch die Einführung von vertraglich verbindlichen Fristen zur Bauzeit sind vorgesehen. Dies war bislang entweder gar nicht oder nur schwammig geregelt. Weil es sich häufig nicht um richtige Vertragsfristen handelte, wurden den Bauherren die Mehraufwendungen für die Miete nicht erstattet. Bauherren benötigen jedoch klare Fristen, damit sie die Wohnung pünktlich kündigen und den Umzug planen können.
Nach altem Recht sind die Baufirmen nicht verpflichtet, die Baupläne sowie weitere Berechnungen zu den Häusern an die Bauherren zu übergeben. Dies soll sich ändern, weil die Unterlagen notwendig sind, damit der Bauherr überprüfen kann, ob der Bau tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wurde.
Zudem soll für Verbraucherbauverträge ein Widerrufsrecht eingeführt werden, womit die Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden sollen. Des Weiteren soll die Höhe der Abschlagszahlungen beim Abschluss des Vertrages begrenzt werden.
August 2016
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