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Die Bausparkassen haben in der Vergangenheit zu Unrecht Darlehensgebühren von den Kunden verlanget, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen XI ZR 552/15). Die Bausparer können also berechtigt darauf hoffen, dass sie dieses Geld zurückbekommen. Der Grund: Der Bundesgerichtshof hatte die entsprechenden Klauseln in Bausparverträgen für unwirksam erklärt, weil dadurch die Kunden unangemessen benachteiligt werden. In den vergangenen Jahren mussten diese die Darlehensgebühr zusätzlich zu den Zinsen bezahlen, wenn sie das Darlehen in Anspruch genommen haben.
Inzwischen haben die 20 Bausparkassen Deutschlands ihre Tarife aber umgestellt, wie die Dachverbände mitteilen. So ist diese Gebühr nicht mehr vorgesehen. In der Vergangenheit war sie aber durchaus üblich, wie die klagende Verbraucherzentrale sagt. Doch wie bekommen die Bausparer ihr Geld zurück?
Vom Urteil des Bundesgerichtshofes profitieren vor allem Bausparer mit älteren Verträgen, die das Darlehen noch beantragen wollen. Auch wer das Darlehen erst vor kurzer Zeit beantragt hat, kann seine Vorteile daraus ziehen.
Im ersten Schritt sollten die Bausparer prüfen, ob in ihrem Vertrag eine Darlehensgebühr festgeschrieben ist. Diese ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes unzulässig und kann deshalb zurückgefordert werden.
Weil Bausparverträge oft erst nach vielen Jahren abgerufen werden und die Darlehensgebühr fällig wird, sobald der Vertrag ausbezahlt ist, sollten die Verbraucher ein Augenmerk auf das Auszahlungsdatum legen. Dies ist vor allem in Bezug auf die Verjährungsfrist wichtig. Denn für den Anspruch auf die Rückforderung gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Verbraucher Kenntnis davon erhält, dass er einen Anspruch hat.
Das bedeutet: Nach dem BGH-Urteil können alle Darlehensgebühren, die 2013 erhoben wurden, bis zum Ende des Jahres zurückverlangt werden. Bei Auszahlungen im Jahr 2014 ist der Stichtag der 31. Dezember 2017.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Bausparer, welche die Gebühr früher bezahlt haben, leer ausgehen. Denn der BGH hat bereits im Oktober 2014 für unzulässige Gebühren für Verbraucherkredite eine sogenannte "große Frist" zugrunde gelegt, also eine zehnjährige Verjährungsfrist. Diese Frist gilt für Fälle, in welchen die Rechtslage bislang unsicher war oder Rückzahlungsansprüche verwehrt worden waren. Eine entsprechende Entscheidung könnte in einem künftigen Urteil für die Rückzahlungsfristen bei Bausparverträgen also ähnlich aussehen.
In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde, lagen die Gebühren bei immerhin zwei Prozent der Darlehenssumme. Inzwischen verzichten die Bausparkassen aber zunehmend auf eine derartige Gebühr. Stattdessen rechnen sie die Betriebskosten in den Zinssatz ein.
Die betroffenen Bausparer brauchen lediglich einen Brief an ihre Bausparkasse schicken, um die Gebühren zurückzufordern. Natürlich sollten sie den Fall schildern und die Bauspardarlehensnummer angeben. Anschließend sollten die Betroffenen darauf verweisen, dass die Gebühr laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes unzulässig ist. Zudem können die Betroffenen eine sogenannte Nutzentschädigung verlangen, deren Höhe fünf Prozent über dem Basiszins liegt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, das "Darlehenskonto valutagerecht wieder gutschreiben" zu lassen. In diesem Fall wird das Darlehen komplett neu berechnet und die erste Rate fließt nachträglich in den Kredit. Gegebenenfalls kann auch ein Anwalt mit der Prüfung beauftragt werden.
November 2016
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