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Selbst scheinbar nichtige Kleinigkeiten können zum Streit zwischen Mietern und Vermietern sorgen. Beispielsweise, wenn es um den Wohnungsschlüssel geht. Denn zu diesem scheinbar unwichtigen Detail gibt es viele Streitfragen. Das sind die wichtigsten Grundlagen:
Bezieht ein Mieter eine neue Wohnung oder ein Haus, bekommt er beim Einzug selbstverständlich alle Wohnungsschlüssel, die zum jeweiligen Mietobjekt gehören. Unklar ist jedoch oft, wie viele Schlüssel der Mieter ausgehändigt bekommt. Sofern die Zahl der Schlüssel nicht im Mietvertrag festgehalten ist, kann er vom Vermieter verlangen, dass jeder Bewohner einen Schlüssel erhält. Eine Ausnahme gilt für Alleinstehende: Diese können auch zwei Schlüssel einfordern.
Übergibt der Vermieter die Schlüssel zu spät, verletzt er damit die Vertragspflicht, dem Mieter das angemietete Objekt zum Gebrauch zu überlassen. In diesem Fall ist eine Mietminderung berechtigt. Um die Höhe festzulegen, müssen sie umrechnen, wie hoch die Miete pro Tag ist. Diesen Betrag können sie für jeden Tag, an dem sie die Immobilie nicht nutzen können, zurückfordern. Darüber hinaus muss der Vermieter eventuelle Kosten, die mit dem verspäteten Einzug verbunden sind übernehmen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Einlagern der Möbel oder Übernachtungen im Hotel.
Grundsätzlich darf der Vermieter – auch für Notfälle – keine Schlüssel behalten. Sämtliche Schlüssel, die er besitzt, muss er auch an den Mieter übergeben. Es sei denn, der Vermieter ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter einen Schlüssel behält. Bevor der Vermieter die Wohnung betritt, muss er aber auch in diesem Fall die Erlaubnis des Mieters einholen.
Stimmt der Mieter nicht zu, dass der Vermieter einen Schlüssel behält und er macht dies trotzdem, ist das rechtlich nicht zulässig. Der Mieter sollte den Vermieter zunächst dazu auffordern, das er ihm tatsächlich alle Schlüssel übergibt. Macht der Vermieter dies nicht, kann er unter Umständen sogar das Schloss auf Kosten des Vermieters auswechseln lassen. Sollte der Vermieter die Wohnung mit dem einbehaltenen Schlüssel unerlaubt betreten, kann der Mieter sogar fristlos kündigen.
Grundsätzlich haben Mieter für ihre Wohnung eine sogenannte Obhutspflicht, sie müssen also alles machen, um die Wohnung vor einer Gefahr zu schützen. Auch wenn sie längere Zeit nicht anwesend sind, müssen sie diese Pflicht erfüllen. Ist ein Mieter für einen längeren Zeitraum abwesend, muss er also gewährleisten, dass vermeidbare Schäden nicht in der Wohnung entstehen. Deshalb sollte der Mieter für diesen Fall einen Ersatzschlüssel hinterlegen, was er aber auch bei Freunden oder Nachbarn machen kann.
Verliert der Mieter den Schlüssel oder wird er gestohlen, sollte der Vermieter unverzüglich informiert werden. Meist wird dieser daraufhin das Schloss austauschen, was er dem Mieter gegebenenfalls auch in Rechnung stellen kann. Das gilt, wenn den Mieter für den Verlust ein Verschulden trifft, was schon der Fall sein kann, wenn er unaufmerksam ist oder fahrlässig gehandelt hat. Der Verlust des Schlüssels sollte aus diesem Grund von der Haftpflichtversicherung des Mieters abgedeckt sein.
Oft brauchen Mieter mehr Schlüssel, als sie ausgehändigt bekommen haben. Etwa als Ersatz für Notfälle, den Pflegedienst, den Babysitter oder die Putzfrau. Zwar können sie den Schlüssel auf ihre Kosten jederzeit nachmachen lassen, jedoch müssen sie den Vermieter darüber informieren. Der Grund: Der Vermieter hat ein Recht darauf, zu wissen, wie viele Schlüssel existieren.
In der Immobilie hat der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht, was auch beinhaltet, dass er das Wohnungsschloss austauschen darf. Jedoch sollte er das alte Schloss und die dazu gehörigen Schlüssel aufbewahren. Denn sobald das Mietverhältnis ändert, kann der Vermieter den Rücktausch der Schlösser verlangen.
Beim Auszug muss der Mieter sämtliche Schlüssel zurückgeben. Kann er das jedoch nicht, weil er beispielsweise einen Schlüssel nicht mehr findet, verletzt er damit seine Vertragspflicht. Den dadurch entstandenen Schaden muss er dem Vermieter ersetzten, also den Austausch des Schlosses bezahlen.
Grundsätzlich gilt, dass die Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden muss, weil dieser der Vertragspartner ist. Bei der Schlüsselübergabe handelt es sich um ein wichtiges Element der Wohnungsrückgabe, weshalb die Übergabe quittiert werden sollte. Will der Vermieter nicht zur Übergabe der Wohnung kommen oder die Schlüssel nicht zurückgeben, kann der Mieter die Schlüssel beispielsweise auch in den Briefkasten des Vermieters schmeißen. Dafür sollte er allerdings einen Zeugen mitnehmen. In jedem Fall reicht es nicht aus, den Schlüssel an den Hausmeister oder einen Nachbarn zu übergeben.
Oktober 2018
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