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Die EU geht den Kampf gegen die Geldwäsche an, die Bundesregierung zieht mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes nach.
Am 31.07.2019 beschloss die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Änderungsrichtlinie 2018/843 in deutsches Recht. Der dazu vorliegende Gesetzentwurf muss spätestens bis zum 10. Januar 2020 Inkrafttreten.
Gerade der deutsche Immobilienmarkt hat sich in den letzten Jahren als wahres Paradies für Geldwäscher gezeigt. Gelder aus dunklen Geschäften werden über Firmengeflechte hin- und hergeschoben und letztlich in Immobilien angelegt, wobei der deutsche Markt nicht nur durch hohe Renditen auf sich aufmerksam macht, sondern auch durch Gesetzgebungen, die die Verschleierung der wahren Herkunft der Geldmittel einfach machte.
Der wohl wichtigste Punkt in der neuen Gesetzesvorlage betrifft die Identifizierung des Verkäufers wie auch des Käufers einer Immobilie. Der oder die Immobilienmaklerin oder andere Personen beziehungsweise Unternehmen, die gewerblich Immobilien vermitteln, werden darin verpflichtet, nicht einfach nur den Verkäufer/Käufer beispielsweise anhand des Ausweises zu identifizieren, sondern auch mit angemessenen Mitteln zu prüfen, ob die Person möglicherweise im Auftrag Dritter handelt (siehe Transparenzregister*) oder die Vermögenswerte zum Kauf einer Immobilie in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen. Mit den Gesetzesänderungen wird eine Verdachtsmeldepflicht eingeführt. Von der vorgelegten ID muss eine Kopie erstellt werden, die mindestens 5 Jahre aufzubewahren ist. Elektronische IDs oder Videoidentifizierungsverfahren von EU-Bürgern aus dem Ausland dürfen nicht mehr akzeptiert werden, ohne dass zeitgleich ein analoger Ausweis vorgelegt wird.
Wer nicht in der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung tätig ist, kann sich nicht mehr auf die Verschwiegenheitsverpflichtung berufen, wenn Behörden in Verdachtsfällen Auskunft zu einem Immobiliengeschäft verlangen.
Bisherige unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, die zum Beispiel die zwingende Löschung nach 5 Jahren von Identifizierungsdaten vorsahen, sind flexibilisiert auf 5 bis 10 Jahre.
Zur operativen Analyse kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Grundbucheinträge abfragen. Zwar ist dem betreffenden Eigentümer theoretisch auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, jedoch nicht, wenn relevante Aufgabenwahrnehmungen der Behörden damit gefährdet wären. In der Praxis heißt dies „nie“, zumal der oder die Eigentümerin im Vorfeld einer Grundbuchabfrage nicht benachrichtigt wird.
Im §§ 18 ff des Geldwäschegesetzes ist das Transparenzregister verankert. In diesem seit dem 1. Oktober 2017 bestehenden Register sind die „wirtschaftlich Berechtigten“ von juristischen Personen aus dem Privatrecht sowie von eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Dazu gehören unter anderem auch nicht rechtsfähige Stiftungen, Trusts und Treuhandverhältnisse. Es besteht Mitteilungspflicht vonseiten der Gesellschaften und Vereinigungen. Allerdings wird dieser Mitteilungspflicht nicht immer nachgekommen, wie verschiedene Journalisten festgestellt haben.
Bisher war das Transparenzregister nur für bestimmte Behörden und die Verpflichteten, im Rahmen ihrer Eintragung, einsehbar. Die nun vorliegende Änderung des GwG sieht vor, das es für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich wird.
Wer als Privatperson sein Haus verkauft, ist von den Änderungen des Geldwäschegesetzes eigentlich nur dann betroffen, wenn bereits Verdachtsmomente vorliegen oder ein Makler eingeschaltet wird. Dies gilt umgekehrt auch für Personen, die privat ein Haus erwerben möchten. Es wird fraglos schwieriger etwaige Schwarzgelder über einen Hauskauf reinzuwaschen.
Dies gilt aber keineswegs nur für den Immobiliensektor. Schon bisher gab es im Bereich des Güterverkaufs und Kaufs die Grenze von 10.000 Euro Bargeld, ab der eine Identifizierung vorgenommen werden muss. Mit dem neuen Gesetz wird diese Grenze für bestimmte Güter noch weiter abgesenkt, etwa für Gold. Das Gesetz sieht vor, das Edelmetallkäufe bei Händlern und Banken mit einem Wert ab 2000 Euro nicht ohne Vorlage einer ID möglich sind. Das gilt ebenso für Kryptowährungen wie den Bitcoin, denn mit der Gesetzesänderung werden Kryptowährungen als Finanzinstrumente gesetzlich anerkannt und sind von da an wie andere, analoge Währungen zu behandeln, womit auch Händler und Vermittler von Kryptowährungen zu Finanzdienstleistern mit den entsprechenden Pflichten werden.
August 2018
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