Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf
Ab dem 1.1.2020 verändert sich die Steuergesetzgebung bei Immobilien in wichtigen Bereichen.
Mit dem Jahreswechsel von 2019 zu 2020 treten einige Änderungen in der steuerlichen Gesetzgebung Deutschlands in Kraft, die die Immobilienbranche, aber auch Vermieter und Mieter sowie Grund- und Hauseigentümer betreffen. Diese Änderungen beziehen sich auf folgende Punkte:
Eigentlich hätte zum 1.1.2020 ebenso eine wichtige Änderung im Grunderwerbssteuergesetz in Kraft treten sollen, die nicht nur ein Steuerschlupfloch geschlossen, sondern auch die Geldwäsche mittels Immobilienerwerb erheblich erschwert hätte. Obwohl das Gesetz bereits am 31. Juli 2019 beschlossen wurde, teilten die Regierungsparteien CDU und SPD am 24.10.2019 mit, dass das Gesetz noch einmal überprüft werden solle. Vorgesehen ist die Änderung nun für das erste Halbjahr 2020. Die weiteren Änderungen in der Steuergesetzgebung für das Jahr 2020 besitzen etwas weniger Brisanz.
Mit dem § 8 Abs. 2 Satz 12 ESTG-E gilt ab dem 1.1.2020, das kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Wohnung zu Wohnzwecken überlässt. Voraussetzung dafür ist, dass die Miete für die Wohnung zwei Drittel inklusive der Nebenkosten des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Dabei darf die ortsübliche Kaltmiete nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter betragen, ohne Nebenkosten.
Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen sollen in Zukunft, ab 1.1.2020, steuerfrei sein. Dies ist mit dem Jahreswechsel im § 3 Nr. 49 ESTG-E festgelegt. Als Sachleistungen gelten hierbei die Erbringung von Leistungen gegen Unterkunft und Verpflegung. Der Wert dieser Leistungen darf hierbei jedoch nicht 450 Euro pro Kalendermonat übersteigen und der zur Verfügung gestellte Wohnraum muss unmittelbar mit dem Wohnraum des Gebers verknüpft sein.
In diesem Rahmen darf auch gleich auf die Steigerung der Sachbezugswerte für 2020 hingewiesen werden. Im Jahr 2020 wird dieser für Unterkunft und Miete 235 Euro betragen.
Dass die Kosten von Handwerkern im Privathaushalt steuerlich geltend gemacht werden können, ist nichts Neues, auch nicht, das der Höchstbetrag auf 6000 Euro pro Jahr begrenzt ist. Was vielleicht nicht so bekannt ist, das zur Geltendmachung der Freibeträge in der Steuererklärung nicht der Zeitpunkt der Durchführung, sondern der Zeitpunkt der Zahlung von Bedeutung ist. Wenn also aktuell im Haus oder Wohnung Arbeiten durchgeführt werden, die sich über den Jahreswechsel erstrecken, könnte es bezüglich der Verringerung der Steuerlast 2019 von Bedeutung sein, noch in diesem Jahr eine Zahlung zu leisten.
Im Rahmen der allgemeinen Wohnungsknappheit wird von 2020 an eine Sonderabschreibung auf neu geschaffenen Wohnraum aufgelegt. Diese Sonderabschreibung ist befristet auf das Ende des Jahres 2021. Die Sonderabschreibung beträgt 5 % pro Jahr auf 2000 Euro pro Quadratmeter mit einer Laufzeit von 4 Jahren. Dabei dürfen die Entstehungskosten des Wohnraumes 3000 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Zudem muss der Wohnraum für die Dauer von 9 Jahren nach dem Entstehungsjahr der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Gültig für die Gewährung der Sonderabschreibung ist der tatsächliche Baubeginn ab 2020.
Viele Besitzer einer Eigentumswohnung machen ein Arbeitszimmer innerhalb dieser Wohnung steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend. Dabei wird manchmal nicht berücksichtigt, dass geförderter Wohnraum der Spekulationsfrist von 10 Jahren unterliegt. Wird die Wohnung in diesem Zeitraum verkauft, entsteht auf das Arbeitszimmer eine Steuerpflicht. Es sollte folglich überlegt werden, ob es sich lohnt, ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast anzugeben.
Dezember 2019
Weitere Meldungen in den Archiven:
2010/2011,
2012,
2013-2014,
2015,
2016,
2017,
2018,
2019,
2020-2023,
Immobilien News ab 2024
[ © Das Copyright liegt bei www.immobilien-bewertung-finanzierung.de | Immobilien: Informationen zu Kauf, Bewertung und (Bau)Finanzierung von Immobilien]
nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.immobilien-bewertung-finanzierung.de
© www.immobilien-bewertung-finanzierung.de