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Deutschland hängt mit den EU-Klimazielen weit hinterher. Ein seit Januar 2020 gültiger Steuerbonus kann helfen, den Energieverbrauch einzudämmen.
Seit dem 1. Januar 2020 ist die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" in Kraft. Dieser Steuerbonus soll vor allem für private Hausbesitzer ein Anreiz sein, am selbst genutzten Gebäude Umbauten vorzunehmen, die Energie einsparen.
Rund 12 Millionen Einfamilienhäuser listet das Statistische Bundesamt für Deutschland auf. Davon sind etwa 75 % vor dem Jahr 1990 erbaut worden und noch einmal 15 % vor dem Jahr 2010, was für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von Bedeutung ist. Die aktuelle Sanierungsrate bei Einfamilienhäusern liegt bei gerade einmal 1 %. Das ist in Hinsicht auf die Klimaschutzziele viel zu wenig. Das zeigt auch ein anderer statistischer Wert. Der Energieverbrauch privater Haushalte hat sich von 1990 bis 2017 praktisch nicht verändert.
Damit mehr private Hausbesitzer an ihren Gebäuden energieeinsparende Umbauten vornehmen, beschloss die Bundesregierung die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung der Arbeiten. Es ist ein anderer Weg als der der KfW- oder der BAFA-Förderung und genauer betrachtet, der einfachere, denn wer sich schon einmal mit den Programmen der KfW auseinandersetzte, musste feststellen, das die Hürden, einen zinsgünstigen Kredit oder einen Zuschuss zu erhalten, doch beträchtlich sind. Aber auch die Steuerabschreibung setzt ein paar Grundbedingungen voraus.
Der Steuerbonus ist für 10 Jahre, von 2020 bis 2030 möglich. In Anspruch nehmen können ihn alle Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und deren Bau oder Fertigstellung mindestens 10 Jahre zurückliegt. Insgesamt können im Zeitraum von drei Jahren bis zu 40.000 Euro steuerlich abgeschrieben werden. Das setzt natürlich voraus, dass ein entsprechendes Steueraufkommen vorhanden ist. Die jährlichen Maximalbeträge setzen sich folgendermaßen zusammen:
Eine andere Obergrenze besteht darin, dass höchstens 20 % der Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Um die Steuerermäßigung also voll ausschöpfen zu können, müssten Sanierungsarbeiten im Wert von 200.000 Euro durchgeführt werden. Diese Marke werden wohl nur wenige erreichen, denn eine Steuerentlastung von über 1000 Euro pro Monat setzt wiederum ein Einkommen voraus, das doch beträchtlich über dem Durchschnitt liegt. Der Steuerbonus ist zudem nur möglich, wenn kein KfW-Kredit oder Zuschuss für das gleiche Objekt beantragt wurde.
Es geht sicher auch ein paar Nummern kleiner, indem zum Beispiel die überwiegend veralteten Heizungsanlagen ausgebaut und durch effektivere Anlagen ersetzt werden. Nach wie vor dominieren Öl- und Gasheizungen (rund 90 %) in Einfamilienhäusern. Mit der steuerlichen Abschreibung lassen sich die Vorgaben aus dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz einfacher realisieren, in dem vorgeschrieben ist, dass 15 % der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugt werden müssen. (wahlweise Solarthermie, Photovoltaik, Holz- oder Pelletheizung sowie Bioöl oder Biogas).
Damit die steuerliche Abschreibung erfolgen kann, müssen die vorgenommenen Arbeiten von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und die Arbeiten müssen den Inhalten der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV“ entsprechen. So kann die Steuerersparnis nicht beansprucht werden, wenn eine herkömmliche Ölheizung eingebaut wird und bei neuen Gasheizungen besteht die Vorgabe, dass innerhalb von zwei Jahren nach dem Einbau erneuerbare Energien dazu kommen. Im Weiteren muss die Rechnung des Handwerkbetriebes nachweislich bezahlt sein und das Fachunternehmen muss die Korrektheit der Umbaumaßnahmen bescheinigen. Dann steht dem Steuernachlass nichts mehr im Wege.
Februar 2020
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