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Im Februar kündigen sich mit dem Karneval die tollen Tage oder die fünfte Jahreszeit an. Doch was bedeutet dies für Hausbesitzer und Mieter?
Deutschland ist geteilt. Zumindest in der Frage, wo Karneval gefeiert wird und wo nicht. Je weiter es in den Norden der Bundesrepublik geht, desto weniger besteht die Wahrscheinlichkeit, seltsam gekleideten Menschen zu begegnen, die lauthals Alaaf oder Helau rufen und mit Konfetti oder anderem werfen. An den Küsten der Nord- wie der Ostsee und deren Hinterland ist das närrische Treiben im Großen und Ganzen kein Thema, wobei wenige Ausnahmen die Regel bestätigen. Doch schon in Mitteldeutschland setzt das Fieber ein und steigert sich im Rheinland, in Hessen, Baden-Württemberg und Bayern zur Epidemie. In vielen dieser Landstriche finden in jedem Dorf und jeder Stadt an den Karnevals- oder Fastnachtstagen Umzüge statt und es wird gefeiert.
Zu den Teilnehmern solcher Umzüge gehören Motivwagen, oft sind dies Landwirtschaft-Anhänger, die von einem Traktor gezogen werden. Es passiert glücklicherweise selten, aber es ist schon vorgekommen, dass sich so ein Gespann oder zumindest ein Teil davon auf Abwege begab und zum Beispiel in eine Gartenmauer krachte. Für solche Schäden gibt es auch während der tolle Tage keine Ausnahmeregeln. Hier haftet der Verursacher, in erster Linie der Fahrer des Gespanns beziehungsweise der Halter und dessen Haftpflichtversicherung. Mitunter bleibt der Schaden aber zunächst unbemerkt und der Wagen setzt seinen Weg fort. Dann kann der Geschädigte den Veranstalter des Umzugs haftbar machen, weil diesem die Verkehrssicherungspflicht an der Umzugsstrecke obliegt. In der Realität sieht es jedoch nicht immer so eindeutig aus. Mitunter kann der Veranstalter nachweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist und dann wird es für Hauseigentümer schwierig, den Schuldigen zu finden. Eventuell tritt die eigene Gebäudeversicherung für den Schaden ein, jedoch nur, wenn in diese Schäden durch Vandalismus mit eingeschlossen sind. Üblicherweise ist dies ein zusätzlicher Baustein, genauso wie die Versicherung gegen Glasrisiko.
Gerade in den Hochburgen des Karnevals verlaufen die Umzüge durch Wohngebiete und von den Umzugswagen werden natürlich Bonbons, Schokolade und manchmal sogar Pralinenschachteln in die wartende Menge geworfen. Verfehlt nun so eine fliegende Süßigkeit ihr Ziel und landet stattdessen im Fenster eines Hauses, ist es noch schwieriger, den „Täter“ ausfindig zu machen. Ob sich jedoch wegen dieses durchaus geringen Risikos eine zusätzliche Glasbruchversicherung lohnt, muss jeder Hausbesitzer selbst entscheiden.
Konfetti, Luftschlangen, Pappnasen, Pappbecher, Flaschen und Narrenkappen sind häufige Überbleibsel von Umzügen. Auf den öffentlichen Verkehrswegen müssen Verunreinigungen durch den Veranstalter beseitigt werden, nicht jedoch in den Vorgärten der an die Umzugsstrecke angrenzenden Gebäude. Hier muss der Eigentümer in den sauren Apfel beißen, es können aber auch die Mieter sein, wenn im Mietvertrag die Sauberhaltung durch den oder die Mieterin vereinbart ist. Das sehr unangenehme Problem der „Wildpinkler“ ist wiederum eine Sache der persönlichen Haftbarmachung, wenn der Verursacher erwischt wird und seine Personalien feststellbar sind, um ihn anzeigen zu können.
Bezüglich lautes Feiern bis in die Puppen gibt es einige Urteile, in denen explizit in der Nacht von Rosenmontag zu Fastnachtsdienstag gerade in den Hochburgen der Ausnahmezustand erlaubt ist. Karneval ist eine traditionelle Veranstaltung, in deren Verlauf eine erhöhte Lärmbelästigung toleriert werden muss, dies gilt jedoch nur für öffentliche Veranstaltungen. Die private Fastnachtsfeier in einer Wohnung unterliegt auch am Karneval der Lärmschutzverordnung, was zumindest bedeutet, das ab 22:00 Uhr Zimmerlautstärke angesagt ist.
Februar 2020
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