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Welche Möglichkeiten stehen Vermietern und Mietern in der Zeit der Maßnahmen gegen die Pandemie offen?
Der Lockdown hat Millionen Menschen in die Kurzarbeit getrieben, vielen Unternehmen fallen die Aufträge weg. Alle diese Einbußen schlagen sich mehr oder weniger stark auf die finanzielle Situation von Mietern nieder und damit letztlich auch auf die Vermieter. Doch was tun, wenn das Geld nicht mehr reicht, um Miete und Lebensunterhalt gleichzeitig zu bestreiten oder wenn der Vermieter aufgrund von Mietausfällen seine laufenden Kredite nicht mehr bedienen kann?
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und bereits zum ersten April verschiedene Hilfsmaßnahmen in Kraft gesetzt. Dazu gehören folgende Punkte:
Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nach zwei ausstehenden Mietzahlungen ist zunächst für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist in diesem Zeitraum gegenstandslos. Allerdings kann der Vermieter vom Mieter einen Nachweis verlangen, dass tatsächlich wirtschaftliche Einbußen aufgrund der Corona-Krise eine Mietzahlung verhindern. Die ausstehenden Mietzahlungen sind jedoch nur aufgeschoben. Diese Zahlungsrückstände müssen bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden. Zudem kann der Vermieter trotz der Stundung der Mietzahlungen Verzugszinsen, etwa 4 % pro Jahr, berechnen. Je nach Lage und Entwicklung der Pandemie können die Maßnahmen aber auch bis zum 30. September 2020 verlängert werden, inklusive der Zahlungsziele für die ausstehende Miete. Mieter sollten unbedingt prüfen, ob aufgrund der neuen Situation nicht der Anspruch auf Wohngeld besteht.
Den Traum vom eigenen Haus realisieren Bauherren meist mit der Aufnahme eines oder mehrerer Kredite. Wenn durch Einkommenseinbußen aufgrund der Corona-Krise diese Kredite nicht mehr bedient werden können, ist der Traum schnell ausgeträumt. Damit dies nicht passiert, besteht seit dem 1. April eine gesetzliche Stundungsregelung für alle Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Rückzahlung, Zins und Tilgung sind bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Auch hier gilt, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Nachweis führen muss, dass der Zahlungsausfall durch die Corona-Maßnahmen verursacht ist.
Private Vermieter, die durch die Krise Mietausfälle erleiden und gleichzeitig Darlehensverträge laufen haben, können ebenso die Stundungsregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die sich gewerblich mit der Vermietung von Wohnraum beschäftigen.
Für Immobilienunternehmen, die von Mietausfällen betroffen sind, bestehen derzeit verschiedene Möglichkeiten, Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite bei der KfW zu beantragen. Kleinunternehmer oder Selbständige in der Immobilienbranche können auch Soforthilfe in Anspruch nehmen. Wie diese erteilt wird und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Diese für die deutschen Nachkriegsgenerationen bisher einmalige Situation stellt eine Herausforderung dar, die einen gewissen Grad an Gemeinschaftssinn erfordert, ob nun Vermieter, Mieter oder Immobilienbesitzer. Für alle Seiten gleichermaßen gilt nun, dass vorerst nichts als wirklich sicher angenommen werden kann. Insofern sitzen alle im selben Boot und müssen jederzeit damit rechnen, dass die nächste Welle überschwappt. Das lässt sich nur durch Abstimmung untereinander bewältigen und das Vertrauen darauf, das diese Krise irgendwann vorbei sein und sie besser überstanden wird, wenn alle an einem Strang ziehen.
Mai 2020
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