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Ein Messie in der Mietwohnung; und jetzt?

Es ist eine gar nicht so seltene Erscheinung, das Messie-Syndrom. Geschätzt gibt es allein in Deutschland rund 1,8 Millionen sogenannte Messies. Die Bezeichnung leitet sich vom englischen Wort „Mess“ ab, übersetzt etwa Chaos oder Durcheinander. Messies gibt es in allen Schichten der Gesellschaft. Für Vermieter stellen jedoch Messies ein besonderes Problem dar.

Es sind oft langjährige MieterInnen (laut der Selbsthilfegruppe „Anonyme Messies“ übrigens zu 80 % Frauen), die über Jahre hinweg ihre Wohnungen mit allem Möglichen zustellen, wobei nicht einfach nur nichts weggeworfen, sondern oft auch noch dazu hin „gesammelt“ wird. Am schlimmsten tritt diese Zwangsstörung dann auf, wenn zu eher harmlosen Dingen wie alten Zeitungen auch Müll gesammelt wird, der dann wiederum Ungeziefer anzieht.

Die meisten Messie-Miet-Wohnungen werden nur zufällig entdeckt

Messie-Mieter sind in der Regel sehr auf Unauffälligkeit bedacht. Kaum jemand würde hinter einer Person mit Messie-Syndrom diese Störung vermuten, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegt. Nur selten gehen die Verwahrlosung der Wohnung mit dem Erscheinungsbild des Mieters oder der Mieterin Hand in Hand.

Üblicherweise kommen Hinweise zu Messie-Wohnungen aus der Nachbarschaft, die sich zum Beispiel über störende Gerüche oder eben auch über Rattenbefall wundern. In wenigen Fällen sind es Begehungen des oder Vermieterin, die das Problem zutage treten lassen.

Kann Messies einfach gekündigt werden?

Es gibt dazu verschiedene Urteile von Gerichten aus ganz Deutschland. Das Landgericht Münster etwa urteilte am 16.09.2020, dass das Zustellen der Wohnung kein Kündigungsgrund ist, solange keine Störung oder Gefährdung davon ausgeht. (LG Münster, Az. 98 C 2625/19 )

Genauso urteilte auch das Amtsgericht Gießen am 19.01.2021 (Az. 39 C 114/20)

Es kommt auch auf die weiteren Umstände an. So wurde eine fristlose Kündigung aufgrund einer verwahrlosten Wohnung vom Amtsgericht Görlitz am 24.10.1997 für unwirksam erklärt, weil der Mieter sehr alt war und eine Verbesserung der Hygiene zwischenzeitlich nachgewiesen werden konnte. (Amtsgericht Görlitz, Urt. vom 24.10.1997 – 2 C 0431/97)

Das Amtsgericht Münster urteilte am 08.03.2011 zugunsten des Vermieters, da es die starke Verschmutzung und die Geruchsbelästigung als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannte.(Amtsgericht Münster Urt. v. 08.03.2011, Az.: 3 C 4334/10 )

In Hamburg-Harburg urteilte das Amtsgericht am 18.03.2011 ebenfalls zugunsten des Vermieters, machte aber deutlich, dass zuvor eine Abmahnung erfolgen muss. (AG Hamburg-Harburg Aktenzeichen 641 C 363/10)

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wichtigste Faktoren, die eine Kündigung erfolgreich erscheinen lassen, sind Störungen des Umfeldes, eben Gerüche und Ungezieferbefall. Übrigens können selbst Haus-Eigentümer gezwungen werden, ihre Müllsammlungen zu entsorgen, so der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen am 7.4.2009. Auch auf eigenem Grund und Boden kann nicht jeder tun, was er oder sie will. (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2009 - 7 LA 13/09 -)


Februar 2024


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