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Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschluss- und Selbstverwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Versammlung muss in regelmäßigen Abständen durch den Eigentümerbeirat oder den Hausverwalter einberufen werden. Gesetzlich sind in Deutschland die Bereiche ganz klar festgelegt, über deren Entscheidungen die Eigentümerversammlung befugt ist. Diese Bereiche umfassen zum Beispiel das Festlegen von Verwaltungsmaßnahmen aller Art, die Bestellung und Abberufung des Hausverwalters, das Festlegen von Tätigkeiten des Hausverwalters, das Erstellen eines Wirtschaftsplans sowie der Jahresabrechnung und die Wahl des Eigentümerbeirates. Außerdem werden alle nötigen Aufwendungen für Reparaturen, Instandhaltung und ähnliches an der Immobilie im Rahmen der Eigentümerversammlung festgelegt und verabschiedet. Damit ein Beschluss Gültigkeit erhält, ist in der Regel eine Mehrheit der anwesenden Eigentümer notwendig. Bei baulichen Veränderung am Gebäude jedoch muss jeder Wohnungseigentümer zustimmen, damit ein solcher Beschluss wirksam wird. Ähnliche bei angedachten Modernisierungsmaßnahmen: Hier ist grundsätzlich eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich, um einem Beschluss wirksam werden zu lassen. Diese doppelt qualifizierte Mehrheit besteht darin, dass drei Viertel aller anwesenden Eigentümer dem Beschluss zustimmen.
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