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Oktober 2011/01

Tipps zur Renovierungspflicht bei Mietobjekten - nicht nur für Studenten

Wie jedes Jahr im Herbst geht es auch nun wieder los: Zahlreiche Erstsemester beginnen ihr Studium an den deutschen Universitäten und Fachhochschulen, andere haben ihr Studium gerade beendet und geben nun die liebgewonnene Studentenbude auf.

In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit Studenten ihre Zimmer und Wohnungen bei Auszug renovieren müssen, bzw., ob dies nicht schon beim Einzug des nächsten Mieters geschehen muss.

Im bekannten Hochschulmagazin Unicum hat sich nun der Deutsche Mieterbund zu Wort gemeldet und versucht, die Sachlage etwas transparenter zu machen. Grundsätzlich gilt: Es gibt hinsichtlich der Pflicht zur Renovierung von gemietetem Wohnraum keine automatische Regelung. Es gilt also das, was im jeweiligen Mietvertrag explizit vereinbart wurde. Dabei werden die getroffenen Vereinbarungen aber nur dann wirksam, wenn auch die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Aus diesem Grund sind Klauseln, die das generelle Renovieren eines Mieters bei Auszug aus der Mietsache (z. B. Streichen und/oder Tapezieren) fordern, unwirksam. Das Gleiche gilt für Klauseln, die regelmäßige Renovierungsarbeiten in starr festgelegten Zeiträumen fordern. Wenn der Mietvertrag also vorschreibt, das Mietobjekt beispielsweise im Fünf-Jahres-Rhythmus zu renovieren, so ist auch diese Klausel nach dem Gesetz unwirksam. Das gilt übrigens auch, wenn im Vertrag statt von „Renovierungsarbeiten“ von „Schönheitsreparaturen“ die Rede ist.

Hier ist jedoch in besonderer Weise auf die Feinheiten zu achten. Schon durch wenige zusätzliche Wort wie „im Allgemeinen“ oder eine Formulierung, die eine flexible Verlängerung von Fristen möglich macht, kann die im Mietvertrag niedergeschriebene Regelung plötzlich doch gültig und somit wirksam sein. Hier bietet es sich an, bei Unklarheiten einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Übrigens befreien freiwillig durchgeführte Renovierungsarbeiten den Mieter grundsätzlich nicht von der Einhaltung aller rechtlichen wirksamen Klauseln im Mietvertrag. Ist also zum Beispiel eine Renovierung bei Auszug festgelegt, muss der Mieter diese in jedem Fall durchführen, auch wenn er dies bereits beim Einzug getan hat und das Mietverhältnis erst kurze Zeit besteht.

Die hier dargestellten Fakten gelten im Übrigen nicht nur für Studenten, sondern grundsätzlich für alle Mieter. Es ist demnach immer angeraten, zunächst einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, bevor mit eventuellen Renovierungsarbeiten beim Ein- oder Auszug begonnen wird.


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