Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf
Juni 2011/04
Das Darlehenskonto: Jeder, der einen Kredit in Anspruch nimmt, beispielsweise zur Finanzierung einer Immobilie, wird es kennen. Es handelt sich dabei um eine spezielle Kontoform, auf der das Darlehen des Kreditnehmers verwaltet wird und auf das dieser seine regelmäßigen Ratenzahlungen leistet.
Nun stellt sich die Frage, ob das Kreditinstitut für ein solches Darlehenskonto Gebühren verlangen darf. Noch einmal zur Verdeutlichung: Es geht hier ausschließlich um Darlehenskonten, nicht um normale Girokonten oder sonstige Kontoformen.
Mit der genannten Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu beschäftigen. Kläger war nicht etwa ein Privatmensch und Besitzer eines solches Kontos, sondern ein Verbraucherschutzverband. Dennoch ging es um einen konkreten Beispielfall, in dem ein Kunde für sein Darlehenskonto eine monatliche Gebühr von zwei Euro zu entrichten hatte. Regelmäßige Kontoauszüge erhielt er dafür nicht, lediglich am Jahresende stellte das Kreditinstitut eine Bescheinigung aus, die beispielsweise als Nachweis für die Einkommenssteuerjahreserklärung verwendet werden konnte. Die einzige weitere Aufgabe der Bank bestand darin, die regelmäßigen Zahlungseingänge des Kunden für Zinsen und Tilgung des in Anspruch genommenen Kredites zu verbuchen.
Der Verbraucherschutzverband begründete seine Klage damit, dass die Bank das Konto ausschließlich für seine eigene Buchhaltung benötige, der Kunde jedoch nichts davon habe. Dieser Klage gab der BGH schließlich recht (Urteil: AZ. XI ZR 388/10). Auch das oberste deutsche Gericht war der Ansicht, dass das Darlehenskonto nicht im Sinne des Kunden geführt werde. Die in diesem Zusammenhang in den AGB der Bank vorhandene Klausel wurde für unwirksam erklärt.
Laut BGH stelle die Berechnung von Führungsgebühren für ein reines Darlehenskonto eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden dar. Der Kunde könne seine Pflichten hinsichtlich der Zahlung von Zinsen und der Tilgung des Kredites dem entsprechenden Vertrag oder einem speziell dafür erstellten Zins- und Tilgungsplan entnehmen.
Für die Zukunft darf dieses Urteil als richtungsweisend betrachtet werden. Es steht damit fest, dass die Erhebung von Gebühren auf Darlehenskonten unzulässig ist. Kreditnehmer, die eine solche Klausel in ihrem Vertrag vorfinden, können also in Zukunft entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten und sind nicht mehr an die Bezahlung dieser Gebühren gebunden.
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