Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf
Juni 2011/08
Immer wieder sorgt die Abrechnung der Nebenkosten für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Nicht selten landen solche Streits vor Gericht. Ein besonders häufig auftretender Streitpunkt ist dabei der Nachweis über die tatsächlich entstandenen Betriebskosten für die Nutzung einer Immobilie. Nebenkostenabrechnungen sind für Mieter oftmals nur sehr schwer zu verstehen beziehungsweise nachzuvollziehen. Es werden Zahlen hinsichtlich des Verbrauchs von Energie und Energieträgern zugrundegelegt, die der Mieter ohne entsprechenden Nachweis kaum nachvollziehen kann.
Ein solcher Streit ereignete sich kürzlich vor dem Landgericht Freiburg. Kläger war ein Mieter, der seine Freiburger Wohnung von einer Wohnungsbaugesellschaft anmietete, die ihren Sitz in Karlsruhe hatte. Im Laufe der Mietdauer übernahm schließlich eine weitere Wohnungsbaugesellschaften mit Sitz in Bochum die Verwaltung seines Mietobjekts.
Schließlich erhielt der Mieter eine Nebenkostenabrechnung, deren Grundlagen er nicht nachvollziehen konnte. Er verlangte, Einsicht in die entsprechenden Belege zu erhalten. Die Wohnungsbaugesellschaft bot ihm jedoch lediglich die Übersendung von Kopien an seinen Wohnort an. Dies wollte der Mieter nicht hinnehmen und verlangte Einsicht in die Originalbelege am Mietort. Das Landgericht Freiburg gab ihm in seinem Urteil (AZ: 3S348/10) schließlich recht. Es reiche nicht aus, dem Mieter lediglich Fotokopien der Belege zuzusenden beziehungsweise vorzulegen. Er habe ein Recht darauf, die Originale am Mietort einzusehen. Allerdings sei hierbei zu berücksichtigen, dass der Mieter für die Einsicht in die Belege nicht seine Wohnung zur Verfügung stellen muss, sondern dies durchaus auch an einen anderen Ort - z. B. am Sitz der Wohnungsverwaltung - in direkter Nähe zur Mietsache geschehen kann.
Gestützt wird das Urteil laut Ansicht des Gerichts vor allem durch die Tatsache, dass es bei einem Mietvertrag über eine Wohnung oder ein Haus eine Vielzahl verschiedener Verpflichtungen gäbe, und somit kein einheitlicher Erfüllungsort festgelegt werden könne. Doch Vorsicht: Das Gericht stellte auch fest, dass das von ihm ausgesprochene Urteil insbesondere in diesem Einzelfall wirksam sei, da der Mieter hierbei zu Beginn des Mietverhältnisses nicht damit rechnen konnte, sich später zur Einsichtnahme in die Belege nach Bochum begeben zu müssen.
Infolge dieses Urteils empfehlen Interessenvertreter der Vermieter nun, eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Eine Regelung lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wohnungsbaugesellschaft wird hier in der Regel nicht ausreichen. Mieter dagegen müssen sich keine Sorgen machen, ihre Rechte sind durch das angesprochene Urteil weitgehend gesichert.
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