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Juli 2011/04

BGH: Kündigung wegen Eigenbedarf künftig leichter möglich

Sie ist eines der Top-Streitthemen zwischen Mietern und Vermietern: die Eigenbedarfskündigung. Fast jeder ist erst einmal geschockt, wenn der Vermieter ihm mitteilt, dass er den Wohnraum künftig selbst nutzen möchte und daher die Kündigung ausspricht. Allerdings ist eine solche Kündigung wegen Eigenbedarfs an strikte Regeln und Vorgaben gebunden, der Vermieter kann also einen Mieter nicht nach Gutdünken an die frische Luft ersetzen.

Die strengen Regeln sorgen jedoch auch immer wieder für Streit zwischen den beiden Parteien. Oftmals empfinden Mieter die vom Vermieter vorgegebenen Gründe zur Eigenbedarfskündigung als fadenscheinig, zweifeln diese daher an und versuchen, ihr Recht gerichtlich durchzusetzen.

Begibt man sich jedoch einmal in die Position des Vermieters, so wird deutlich, dass auch dieser hierbei mit großen Problemen zu kämpfen hat. Oftmals ist es für ihn sehr schwer, die Absichten zum Eigenbedarf so zu belegen, dass die Kündigung als legal gilt und somit wirksam wird.

Einen in diesem Bereich angesiedelten Fall verhandelte vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 317/10). Es ging um ein Mietverhältnis, das bereits im Jahr 2008 wegen Eigenbedarfs vom Vermieter zum Ende Januar des Folgejahres gekündigt wurde. Der Vermieter gab an, die Wohnung zur Gründung eines eigenen Hausstandes zu benötigen, da er nach einem Auslandssemester nun zur Fortsetzung seines Studiums in die Stadt zurückkehre. Auch die Rückkehr ins elterliche Haus sei nicht möglich, da das entsprechende Zimmer inzwischen von der Schwester bewohnt werde.

Diese Gründe sah der Mieter jedoch als nicht ausreichend an und hielt die Kündigung daher für unwirksam. Die ganze Sache ging vor Gericht, bis sie schließlich kürzlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Während das zuständige Landgericht zunächst dem Mieter Recht gab, entschied der Bundesgerichtshof nun zugunsten des Vermieters. Nach Meinung der Richter ist es völlig ausreichend, im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich die Person zu benennen, welche den betreffenden Wohnraum künftig nutzen soll. Die Richter beriefen sich bei ihrem Urteil auf §573 Abs. 3 BGB. Dort es sei unmissverständlich verankert, dass es ausreichend ist, wenn „der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben so erläutert wird, dass er eindeutig identifiziert und deutlich von anderen Gründen unterschieden werden kann“.

Weiterhin führten die Richter aus, dass der Vermieter grundsätzlich Umstände, die mit der Kündigung wegen Eigenbedarfs zusammenhängen, und die er dem Mieter bereits im Vorfeld mitgeteilt hat, nicht noch einmal gesondert in der Kündigung aufführen muss.

Fazit: Viel geändert hat sich durch dieses Urteil hinsichtlich der Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht. Es bleibt daher abzuwarten, ob Interessenvertreter der Mieter deswegen auf die Barrikaden gehen.


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