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September 2011/08
Die Frage, inwieweit und in welchem Umfang ein Vermieter seine Mieter über anstehende Modernisierungsmaßnahmen unterrichten muss, wird bereits seit längerer Zeit heiß diskutiert. Bisher konnten lediglich Vermutungen angestellt und Einschätzungen von Experten abgegeben werden, ein „echtes“ Urteil existierte in diesem Bereich noch nicht.
Und so stellte sich die Frage, ob es grundsätzlich ausreicht, wenn der Vermieter seinen Mieter in einem Schreiben über die Umbaumaßnahmen unterrichtet, das lediglich eine stichpunktartige Aufzählung der anstehenden Arbeiten enthält.
Diese Frage konnte jetzt mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) abschließend beantwortet werden (AZ: VIII ZR 242/10):
Zunächst zur Ausgangslage: Ein Mieter zog gegen seinen Vermieter vor Gericht, weil dieser ihn lediglich in Form von Stichpunkten über die Anbringung neuer Balkone am Haus informierte. Die Arbeiten wurden also nicht in allen Einzelheiten beschreiben, sondern in Form von allgemeinen Aussagen wie „Anbringung neuer Balkone auf der Westseite“ oder „Umbaumaßnahmen im Bereich der Heizung und Elektroinstallation am betreffenden Wandbereich“. Die Dauer der anstehenden Bauarbeiten wurde mit „voraussichtlich 6 Wochen“ beschrieben, außerdem setzte der Vermieter seinen Mieter davon in Kenntnis, dass für 5 Tage auch innerhalb seiner Wohnung gearbeitet werden müsse.
Der Mieter wollte diese, recht allgemein gehaltenen Ankündigungen in der vorliegenden Form nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Und wie es in solchen Fällen öfter vorkommt, zog sich das Ganze über mehrere Instanzen hin, bis der Fall schließlich vor dem BGH landete.
Das Urteil fiel eindeutig aus: Der BGH gab dem Vermieter in allen Punkten recht. Nach Ansicht der Richter reiche es vollkommen aus, wenn ein Vermieter seine(n) Mieter in Form von Stichpunkten über anstehenden Modernisierungsmaßnahmen am Haus bzw. in der Wohnung informiert. Damit sei er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu Genüge nachgekommen.
Kritik erntete das Urteil allerdings von Seiten der Mieterschutzverbände. Der Deutsche Mieterbund kritisierte, dass in diesem Fall eine grundsätzlich zu begrüßende Vereinfachung der Rechtslage auf Kosten der Mieter ausgetragen werde. Das sei in dieser Form nicht hinnehmbar. Schließlich habe ein Mieter das Recht darauf, frühzeitig und möglichst genau zu wissen, welche Arbeiten in seiner Wohnung bzw. an der Immobilie ausgeführt werden. So kann sich der Mieter (z. B. beim Thema Urlaub) besser darauf einstellen, was im Endeffekt auch wiederrum dem Vermieter zugute kommt.
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