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Januar 2012/01

BGH-Urteil: Achtung bei langfristigen Verträgen zur Wärmeversorgung!

Es ist keine Neuigkeit, dass die Energieversorger gerne langfristige Verträge mit ihren Kunden abschließen, um diese an sich zu binden. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass teilweise Verträge mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren abgeschlossen werden. Doch damit könnte es bald vorbei sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solch langfristige Verträge zur Energielieferung in vielen Fällen unwirksam sind, da sie den Verbraucher in einer nicht zumutbaren Weise benachteiligen. Die Details zu diesem Urteil erfahren Sie hier.

Ins Rollen gekommen ist die ganze Sache durch eine Klage einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die bereits im Jahr 2002 einen Vertrag zur Wärmelieferung (speziell Fernwärme) mit einem Energieversorger abschloss. Dieser Vertrag hat es in sich. Er sieht vor, dass die Eigentümergemeinschaft dem Energieunternehmen den Heizraum, in dem die Wärme erzeugt wird, für den symbolischen Preis von einem Euro pro Jahr verpachtet. Allerdings hat laut Vertrag die Eigentümergemeinschaft dabei alle Kosten zu tragen, die durch die Instandhaltung und durch zukünftig notwendige Investitionen entstehen. Die Laufzeit des Vertrags wurde schließlich auf zehn Jahre festgelegt.

Bereits im Jahr 2007 überprüfte die Eigentümergemeinschaft die Verträge und kam zu der Ansicht, dass ein solch langfristiger Vertrag grundsätzlich unwirksam sei. Man kündigte das Darlehen daher zum Ende des Monats August 2007. Der Versorger wollte die Kündigung nicht hinnehmen, woraufhin die Eigentümergemeinschaft Klage einreichte. Das Gericht stellte fest, dass eine Beendigung des Vertrags zum 31.12.2007 rechtens sei. Das wiederrum wollte die Beklagte nicht hinnehmen. Im entsprechenden Berufungsprozess vor dem Kammergericht wurde die Klage dann abgewiesen. Dies wollte aber die Gemeinschaft der Eigentümer nicht akzeptieren.

Das Ganze zog sich schließlich über Jahre – bis heute – hin, bevor die Sache in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof landete. Dieser entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft und war der Ansicht, dass eine extrem lange Laufzeit von Verträgen zur Energielieferung unwirksam ist.

Ob und in welcher Form sich dieses Urteil in der Zukunft auch auf andere Energielieferverträge auswirken wird, ist noch nicht klar. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Praxis der besonders langfristigen Verträge bei Energielieferungen damit ein Ende haben wird. Dem Verbraucher kann diese Entwicklung nur Recht sein, schließlich kann er so zukünftig schneller und einfacher seinen Versorger wechseln.


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