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Januar 2012/03
Wie die meisten Verbraucher sicherlich schon am eigenen Leib erfahren mussten, gilt das Rechtssystem in Deutschland als eines der kompliziertesten auf der ganzen Welt. Da macht auch das Mietrecht keine Ausnahme. Im Gegenteil: Gerade hier gibt es so viele rechtliche Streitigkeiten und Missverständnisse, wie nahezu in keinem anderen Bereich.
Viele Mieter meinen trotzdem, relativ gut über ihre Rechte und Pflichten Bescheid zu wissen. Dass dem nicht so ist, erkennt man anhand der häufigsten Irrtümer im Mietrecht, die in Deutschland sehr weit verbreitet sind. Hier einige Beispiele:
Die weitaus meisten Beschwerden zwischen Mietern und/oder Vermietern gibt es in Deutschland wegen Ruhestörungen beziehungsweise Lärm. Einige Mieter wollen ganz schlau sein und meinen zu wissen, dass es nach dem Mietrecht grundsätzlich erlaubt ist, einmal im Monat unbegrenzt Lärm machen zu dürfen. So fällt dann auch die monatliche Party stets etwas länger und lauter aus. In diesem Fall irren sie sich jedoch. Es gibt keine Klausel im Mietrecht, die besagt, dass der Mieter einmal im Monat das Recht dazu hat, unbegrenzt Lärm zu machen. Im Gegenteil: Um 22:00 Uhr abends fordert das Gesetz von Mietern, die Nachtruhe einzuhalten und den Lärm dementsprechend zu reduzieren.
Weit verbreitet ist auch die Annahme, dass ein Mieter ein Mietverhältnis fristlos beenden darf, sofern er drei Kandidaten als Nachmieter findet und diese seinem Vermieter vorstellt. Eine entsprechende Klausel im Mietrecht gibt es ebenfalls nicht. Kein Vermieter ist also dazu verpflichtet, das Mietverhältnis sofort zu beenden, auch, wenn ihm der Mieter drei potentielle Nachmieter vorstellt.
Häufig gibt es auch Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern bezüglich eines Zweitschlüssels für die Mietsache. Hier ist die Situation im Mietrecht ganz eindeutig geklärt. Der Vermieter darf zwar einen Zweitschlüssel für die Mietsache besitzen, er darf diese jedoch nicht ohne Einwilligung des Mieters betreten. Die Angst vieler Mieter, dass der Vermieter plötzlich unangemeldet in der Wohnung steht, ist damit also gänzlich unbegründet. Tut er es doch, gilt das als Hausfriedensbruch und kann entsprechend rechtlich geahndet werden.
Bleibt schließlich noch das Problem der Renovierung bei Auszug aus der Mietsache. Hier kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Wohnung in einer bestimmten Farbe streicht. Es bleibt also dem Mieter überlassen, ob er die Wände bei Auszug oder auch während der Mietdauer in weiß, grün oder sogar schwarz gestaltet.
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