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Januar 2012/07

Die Streitfrage: Nur Besucher oder bereits neuer Mieter?

Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern zu Streitigkeiten bezüglich der Frage, innerhalb welches Zeitraums eine Person, die sich dauerhaft im angemieteten Objekt befindet, noch als Besucher bezeichnet werden kann, und wann man von einem Mieter spricht. Wir haben die Sachlage etwas näher für Sie beleuchtet.

Grundsätzlich ist in fast jedem Mietvertrag festgelegt, dass die Mietsache ausschließlich zum vertragsgerechten Gebrauch genutzt werden darf. Doch was ist ein vertragsgerechter Gebrauch? Diese Fragestellung liegt dem oben beschriebenen Problemen zugrunde.

Wenden wir uns dem konkreten Fall zu: Gesetzlich festgelegt ist, dass der Mieter seinen Vermieter nicht darüber informieren muss, wenn er Besuch in der Mietsache empfangen möchte. Leider ist die Grenze zwischen einem länger andauernden Besuch und einem Untermieter-Verhältnis mitunter fließend. Diesbezüglich ist nicht nur die Dauer des Aufenthaltes in der Mietsache von Belang, sondern beispielsweise auch der Umstand, ob der Besucher beziehungsweise der angehende Untermieter eigene Habseligkeiten mitbringt. Tut er das nicht, so wird er - zumindest für die Dauer von einigen Wochen - problemlos auch rechtlich als Gast anerkannt. Es steht dem Mieter in diesem Fall frei, seinem Gast sogar einen Wohnungsschlüssel zu übergeben, so dass dieser sich in der Mietsache aufhalten kann, auch wenn der Mieter nicht anwesend ist.

Erst dann, wenn der Besucher auf unbestimmte Zeit in der Mietsache bleiben möchte, kann man von einem angehenden Untermieterverhältnis sprechen. In diesem Fall muss der Mieter seinen Vermieter um Erlaubnis für das dauerhafte Verbleiben einer zusätzlichen Person in der Mietsache bitten. Tut er das nicht, beziehungsweise verweigert der Vermieter diese Erlaubnis, so kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.

Einen Unterschied macht es diesbezüglich auch, in welchem Verhältnis der Dauergast zum Mieter steht. Handelt es sich bei ihm beispielsweise um einen neuen Lebensgefährten oder ein Familienmitglied, so wird der Vermieter nichts gegen einen dauerhaften Aufenthalt dieser Person unternehmen können. Ist der Dauergast dagegen nicht mit dem Mieter verwandt, beziehungsweise besteht keine Lebenspartnerschaft mit diesem, so kann der Vermieter den Einzug untersagen.

Noch nicht abschließend geklärt ist indes die Frage, ob und wie sich die Nebenkosten bei Einzug eines Dauergastes neu aufteilen. Hier gab es in der Vergangenheit oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen. Wir werden uns in absehbarer Zeit mit diesem Thema noch einmal näher beschäftigen.


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