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Die Räumung einer zwangsversteigerten Immobilie

Haben Sie Ihre Wunschimmobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben, besitzen Sie mit dem Zuschlag auch automatisch einen Räumungstitel, mit dem Sie die sofortige Räumung der Immobilie durchsetzen können. Für den Fall, dass die Immobilie an eine dritte Partei vermietet ist, haben Sie die Möglichkeit, zum nächstmöglichen Kündigungstermin die Kündigung dieses Mietverhältnisses auszusprechen. Hält sich der Mieter nicht daran, können Sie eine entsprechende Räumungsklage erheben.

Achtung: Wenn Sie das Mietverhältnis nicht kündigen, bleibt es automatisch weiter bestehen. Dies gilt auch, wenn Sie bei einem noch durch den Eigentümer bewohnten Objekt diesen nicht schriftlich zur Räumung auffordern. Sie müssen zwar dadurch, dass Sie automatisch mit dem Ersteigern einen Vollstreckungstitel erhalten haben, dem Eigentümer keine Kündigung zukommen lassen, eine schriftliche Aufforderung zur Räumung ist jedoch Pflicht.

Kommt man Ihrer Aufforderung zur Räumung nicht nach, müssen Sie einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung des Objektes beauftragen. Dafür benötigten Sie noch eine entsprechende Vollstreckungsklausel als Ergänzung zu Ihrem Zuschlagsbeschluss. Allerdings müssen Sie sich darüber im Klaren sein, die Kosten für das Einschalten des Gerichtsvollziehers zunächst aus eigener Tasche vorstrecken zu müssen. In vielen Fällen erwies es sich in der Vergangenheit als recht schwierig, an dieses Geld später wieder zu kommen.


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